Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XLI. 463 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Sanstag den 13. Oktober 1906. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: die Beschäftigung der Maschineningenieurpraktikanten betreffend;: des Ministeriums des 
Innern: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend; die Zulassung der jetzt vor der 
Hauptprüsung stehenden Diplomingenieure zum staatlichen Vorbereitungsdienste und zur Staatsprüfung im Ingenieurbaufach 
betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 5. Oktober 1906.) 
Die Beschäftigung der Maschineni ieurpraktikanten betreffend. 
8u 
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XXI Seite 159), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für 
Maschineningenieure betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Verordnung nachfolgende 
Vorschriften erlassen: 
81. 
Vom Eintritt und Austritt eines Ingenieurpraktikanten hat die Generaldirektion der Eintritts—- 
Staatseisenbahnen dem Ministerinm des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen u s, 
Angelegenheiten Anzeige zu erstatten. « 
§2· 
DieJugenieurpraktikantcnhabenbeimEiutrittdaneamtencidabzulegen(§§2,14ff.Bcamtencid. 
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst 
betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. IV Seite 97). Die Eidesleistung ist auf der 
dem Ingenieurpraktikanten zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamteneigenschaft 
(§ 7 Absatz 2 der Verordnung) zu beurkunden. 
Die Ingenieurpraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, bei welcher sie beschäftigt sind, Wohnsit. 
Wohnung zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
eine Ausnahme gestattet oder einen anderen Wohnsitz bestimmt. 
Gese es und Verordnungsblatt 1906. 67
	        
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