Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI.1. 465 
wärtigen Angelegenheiten anzuzeigen; ebenso ist Anzeige zu erstatten, wenn gegen einen 
Ingenieurpraktikanten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird. 
§9. 
Dem Gesuche eines Ingenieurpraktikanten, einen Teil des Vorbereitungsdienstes bei einem Beschäftigung 
nicht staatlichen maschinen= oder elektrotechnischen Betriebe abzuleisten, kann nur dann statt= bei Privaten. 
gegeben werden, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, und nur unter der Voraus- 
setzung, daß der Leiter des Betriebes für eine erfolgreiche Ausbildung des Praktikanten eine 
genügende Gewähr bietet, sowie bereit ist, die in § 13 vorgeschriebene Bescheinigung über die 
Leistungen des Praktikanten auszustellen. 
* 10. 
1. Die Ingenieurpraktikanten sind sorgfältig zu beaufsichtigen und nach Maßgabe des § 14 Beschäftigung 
zu den Geschäften anzuleiten. im arce 
2. Die Praktikanten haben ihre ganze Kraft und Zeit für die praktische Ausbildung auf- 
zuwenden, die geordneten Dienststunden einzuhalten und die schriftlichen und zeichnerischen 
Arbeiten pünktlich und sorgfältig zu erledigen. 
3. Bei der Übertragung von Arbeiten werden die beschäftigenden Stellen beachten, daß 
ausschließlicher Zweck des Vorbereitungsdienstes die wissenschaftliche und praktische Ausbildung 
des Praktikanten ist. 
4. Dem Ingenieurpraktikanten, der hinsichtlich seines Vorbereitungsdienstes in den letzten 
vier Monaten vor dem regelmäßigen Beginn der Staatsprüfung steht, kann, sofern der Prakti- 
kant nicht gegen Entgelt beschäftigt ist, nach dem Ermessen des Dienstvorstandes ein geringeres 
Maß von Anteilnahme am praktischen Dienst gestattet werden. Immerhin ist aber auch hier 
zu verlangen, daß der größte Teil der Arbeitszeit der praktischen Tätigkeit bei der beschäftigenden 
Stelle gewidmet wird. 
5. In den ersten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes ist die Beschäftigung der Prakti- 
kanten in der Regel unentgeltlich; im übrig bleibenden Teil des ersten und im zweiten Jahr 
können sie gegen Vergütung beschäftigt werden, soweit bei den Dienststellen Bedarf an technischen 
Hilfskräften vorhanden ist, deren Stelle die Praktikanten auszufüllen befähigt sind. 
6. Die gewährte Vergütung wird nach Umfluß des zweiten Jahres des Vorbereitungs= 
dienstes eingestellt, wenn sich die Ausbildung des Praktikanten durch seine Schuld über 
diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken sollte. 
11. 
1. Bei auswärtigen Geschäften beziehen die Ingenieurpraktikauten — auch bei unentgelt- ergitung ie 
licher Verwendung — Ersatz der etwaigen Reisekosten und die geordnete Diät nach Maßgabe Geichöfen“ 
der Diätenordnung oder eine durch besondere Vorschrift festgesetzte Vergütung. (§ 9 der woisenen von 
2 einer Staats- 
Diätenordnung). stelle lentn einer 
eren. 
67.
	        
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