Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Anmeldung 
zur Staate- 
prüfung. 
Dienstzeugnis. 
Beschäftigung 
im maschinen- 
lechnischen 
Dienst im 
allgemeinen. 
466 XI.I. 
2. Die Überweisung eines Praktikanten von einer Staatsstelle zu einer andern wird nicht 
als Versetzung im Sinne der Zugskostenverordnung vom 30. April 1875 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Nr. XV Seite 185) betrachtet; es kann jedoch dem Praktikanten eine Vergütung 
bewilligt werden, wenn er von einer entgeltlichen Beschäftigung bei einer Staatsstelle einer 
andern Staatsstelle zu ebensolcher Beschäftigung überwiesen wird. 
12. 
1. Die gemäß § 8 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung dem Ministerium des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vorzulegenden Anmeldungen 
zur Staatsprüfung sind auf dem in § 4 bezeichneten Wege zu befördern. 
2. Bei der Vorlage hat die Generaldirektion der Staatseisenbahnen unter Anschluß der 
Dienstakten darüber sich zu äußern, ob der Praktikant nach dem Stande der Ausbildung zur 
Staatsprüfung zugelassen werden kann, oder ob eine Verlängerung der Vorbereitungszeit 
nötig fällt. 
13. 
1. Jede Dienststelle hat beim Austritt eines Ingenieurpraktikanten mit der Austritts- 
anzeige ein pflichtmäßiges, eingehendes Zeugnis über die Befähigung des Ingenieurpraktikanten 
für den praktischen Dienst, die Art der Beschäftigung, den Fleiß, die Leistungen, sowie das 
gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vorzulegen. 
2. Allgemeine Ausdrücke, welche keine genügende Grundlage zur Beurteilung des Fleißes, 
der Leistungen und der Verwendbarkeit gewähren können, sind hierbei zu vermeiden. 
3. Die von dem Praktikanten ausgeführten größeren Arbeiten sind näher zu bezeichnen, 
auch muß das Zeugnis sich darüber aussprechen, ob der Praktikant mit den im § 4 der landes- 
herrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906 vorgeschriebenen Einzelheiten der Ausbildung im 
maschinen= und elektrotechnischen Dienst sich in ausreichender Weise bekannt gemacht hat. 
4. Die Dienstzeugnisse sollen nicht zur Kenntnis des Kanzleipersonals gebracht, sondern 
in Urschrift vorgelegt werden. 
8 14. 
1. Zur Einführung in den Dienst ist insbesondere darauf zu halten, daß jeder Praktikant, 
soweit tunlich, 
a. zur Anfertigung von Zeichnungen, Entwürfen und Kostenanschlägen für kleinere Aus- 
führungen, 
b. zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Lieferungs- 
verträgen 
herangezogen wird. 
2. Daneben ist der Praktikant mit dem Geschäftsgang bei der Dienststelle, mit deren 
Zuständigkeiten, Stellung zu der vorgesetzten Behörde und Verkehr mit anderen Behörden und 
Beamten bekannt zu machen. Namentlich soll auch darauf Bedacht genommen werden, daß 
er die formale Behandlung der Arbeiten gründlich kennen lernt und im Entwerfen von
	        
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