Beschäfti-
Jungswechsel.
Dienstakten.
Eingaben
an die
Ministerien.
Militärdienst.
468 XI.I.
84.
1. Die Überweisung eines Ingenieurpraktikanten von einer Mittelstelle zur andern erfolgt
in deren gegenseitigem Benehmen.
2. Die Überweisung kann, wenn die Gelegenheit zur Beschäftigung es wünschenswert
macht, auch erfolgen, wenn der Vorbereitungsdienst im Bereich der einen Mittelstelle noch
nicht beendet ist; der Rest ist dann nachträglich abzuleisten.
1. Die Staatsstelle, bei welcher ein Ingenieurpraktikant den Vorbereitungsdienst beginnt,
hat Dienstakten über den Praktikanten anzulegen.
2. Die Dienstakten haben eine Standesliste nach dem eingeführten Vordruck zu enthalten,
welche von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu bringen ist. Zu den Dienstakten sind
alle den Praktikanten betreffenden Schriftstücke zu nehmen, soweit tunlich in Urschrift, sonst in
Abschrift oder auszüglich. Namentlich gehören dahin die Entschließung über die Verleihung
der Beamteneigenschaft, Abschrift des Beeidigungsprotokolls, Vermerke über Anfang, Unter-
brechung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei jeder Stelle und die Konzepte der
über den Praktikanten erstatteten Berichte oder die Auszüge aus den Dienstzeugnissen (8 16).
Wenn ein Ingenieurpraktikant den Dienst bei der bisherigen Stelle nur vorübergehend
— z. . infolge von Urlaub, Krankheit, militärischen Ubungen, Abberufung zur Aushilfe oder
Stellvertretung — aussetzt, um nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes den Dienst daselbst
wieder aufzunehmen, so behält die bisherige Stelle die Dienstakten auch für die Dauer der
Unterbrechung.
4. Sie behält die Dienstakten auch, wenn der Praktikant zwar aus ihrem Dienst völlig
ausscheidet, aber nicht zu einer andern staatlichen Stelle übergeht, sofern nicht im Einzelfall
etwas anderes angeordnet wird.
5. Tritt dagegen der völlig Ausgeschiedene bei einer anderen staatlichen Stelle ein, so
sind die Dienstakten alsbald an diese abzugeben. Gelangt die letztere nicht binnen vier Wochen
in den Besitz der Akten, so hat sie nach deren Verbleib zu forschen und die Abgabe zu ver-
anlassen.
6. Die Dienstakten sind unter Verschluß zu halten und bei Abgabe an eine andere Stelle
unter der persönlichen Adresse ihres Vorstandes abzusenden.
86.
Eingaben der Ingenieurpraktikanten an die Ministerien sind der beschäftigenden Stelle zur
Beförderung vorzulegen.
87.
1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der Diplomhauptprüfung und
der Staatsprüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise angerechnet.