Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Beschäfti- 
Jungswechsel. 
Dienstakten. 
Eingaben 
an die 
Ministerien. 
Militärdienst. 
468 XI.I. 
84. 
1. Die Überweisung eines Ingenieurpraktikanten von einer Mittelstelle zur andern erfolgt 
in deren gegenseitigem Benehmen. 
2. Die Überweisung kann, wenn die Gelegenheit zur Beschäftigung es wünschenswert 
macht, auch erfolgen, wenn der Vorbereitungsdienst im Bereich der einen Mittelstelle noch 
nicht beendet ist; der Rest ist dann nachträglich abzuleisten. 
1. Die Staatsstelle, bei welcher ein Ingenieurpraktikant den Vorbereitungsdienst beginnt, 
hat Dienstakten über den Praktikanten anzulegen. 
2. Die Dienstakten haben eine Standesliste nach dem eingeführten Vordruck zu enthalten, 
welche von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand zu bringen ist. Zu den Dienstakten sind 
alle den Praktikanten betreffenden Schriftstücke zu nehmen, soweit tunlich in Urschrift, sonst in 
Abschrift oder auszüglich. Namentlich gehören dahin die Entschließung über die Verleihung 
der Beamteneigenschaft, Abschrift des Beeidigungsprotokolls, Vermerke über Anfang, Unter- 
brechung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei jeder Stelle und die Konzepte der 
über den Praktikanten erstatteten Berichte oder die Auszüge aus den Dienstzeugnissen (8 16). 
Wenn ein Ingenieurpraktikant den Dienst bei der bisherigen Stelle nur vorübergehend 
— z. . infolge von Urlaub, Krankheit, militärischen Ubungen, Abberufung zur Aushilfe oder 
Stellvertretung — aussetzt, um nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes den Dienst daselbst 
wieder aufzunehmen, so behält die bisherige Stelle die Dienstakten auch für die Dauer der 
Unterbrechung. 
4. Sie behält die Dienstakten auch, wenn der Praktikant zwar aus ihrem Dienst völlig 
ausscheidet, aber nicht zu einer andern staatlichen Stelle übergeht, sofern nicht im Einzelfall 
etwas anderes angeordnet wird. 
5. Tritt dagegen der völlig Ausgeschiedene bei einer anderen staatlichen Stelle ein, so 
sind die Dienstakten alsbald an diese abzugeben. Gelangt die letztere nicht binnen vier Wochen 
in den Besitz der Akten, so hat sie nach deren Verbleib zu forschen und die Abgabe zu ver- 
anlassen. 
6. Die Dienstakten sind unter Verschluß zu halten und bei Abgabe an eine andere Stelle 
unter der persönlichen Adresse ihres Vorstandes abzusenden. 
86. 
Eingaben der Ingenieurpraktikanten an die Ministerien sind der beschäftigenden Stelle zur 
Beförderung vorzulegen. 
87. 
1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der Diplomhauptprüfung und 
der Staatsprüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise angerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.