Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLI. 471 
verlangen, daß der größte Teil der Arbeitszeit der praktischen Tätigkeit bei der beschäftigenden 
Stelle gewidmet wird. 
5. Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes ist die Beschäftigung der Praktikanten in 
der Regel unentgeltlich; im zweiten und dritten Jahr können sie gegen Vergütung beschäftigt 
werden, soweit bei den Dienststellen Bedarf an technischen Hilfskräften vorhanden ist, deren 
Stelle die Praktikanten auszufüllen befähigt sind. 
6. Die gewährte Vergütung wird nach Umfluß des dritten Jahres des Vorbereitungs- 
dienstes eingestellt, wenn sich die Ausbildung des Praktikanten durch seine Schuld über diesen Zeit- 
punkt hinaus erstrecken sollte. 
8 14. 
1. Bei auswärtigen Geschäften beziehen die Ingenieurpraktikanten — auch bei unentgelt-vergütung bei 
licher Verwendung — Ersatz der etwaigen Reisekosten und die geordnete Diät nach Maßgabe der w ie 
Diätenordnung oder eine durch besondere Vorschrift festgesetzte Vergütung (§ 9 der Diäten= und bei Zu- 
ordnung). weisungen von 
2. Die Überweisung eines Praktikanten von einer Staatsstelle zu einer andern wird nicht geue Ssar 
als Versetzung im Sinne der Zugskostenverordnung vom 30. April 1875 (Gesetzes= und Verord= andern. 
nungsblatt Nr. XV Seite 185) betrachtet; es kann jedoch dem Praktikanten eine Vergütung 
bewilligt werden, wenn er von einer entgeltlichen Beschäftigung bei einer Staatsstelle einer 
andern Staatsstelle zu ebensolcher Beschäftigung überwiesen wird. 
8 15. 
1. Die gemäß § 8 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung dem Ministerium des Innern Anmeldung 
vorzulegenden Anmeldungen zur Staatsprüfung sind auf dem in § 6 bezeichneten Wege zu zur Staats- 
befördern. Die Mittelstelle, in deren Bereich der Praktikant die Vorbereitungszeit beendet, prũsuns. 
gibt das Gesuch an die andere Mittelstelle zur Beifügung der nachstehend (Absatz 2) verlangten 
Angaben weiter. · 
2. Bei der Vorlage haben die Mittelstellen unter Anschluß der Dienstakten darüber sich 
zu äußern, ob der Praktikant nach dem Stande der Ausbildung zur Staatsprüfung zugelassen 
werden kann, oder ob eine Verlängerung der Vorbereitungszeit nötig fällt. 
8 16. 
1. Jede Dienststelle hat beim Austritt eines Ingenieurpraktikanten mit der Austritts- Dienstzeugnis. 
anzeige ein pflichtmäßiges, eingehendes Zeugnis über die Befähigung des Ingenieurpraktikanten 
für den praktischen Dienst, die Art der Beschäftigung, den Fleiß, die Leistungen, sowie das 
gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten an die Mittelstelle vorzulegen. 
2. Allgemeine Ausdrücke, welche keine genügende Grundlage zur Beurteilung des Fleißes, 
der Leistungen und der Verwendbarkeit gewähren können, sind hierbei zu vermeiden. 
3. Die von dem Praktikanten ausgeführten größeren Arbeiten sind näher zu bezeichnen; 
auch muß das Zeugnis sich darüber aussprechen, ob der Praktikant mit den vorgeschriebenen
	        
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