Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

472 XLI. 
Einzelheiten der Bauvorbereitung und Bauausführung (88 18 und 19) sich in ausreichender 
Weise bekannt gemacht hat. 
4. Die Dienstzeugnisse sollen nicht zur Kenntnis des Kanzleipersonals gebracht, sondern 
in Urschrift vorgelegt werden. 
II. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der einzelnen BVeschäftigungszweige. 
817. 
Einteilung der 1. Die 12 monatige Beschäftigung bei der Wasser- und Straßenbauverwaltung und die 
Beschäftigung. 24 monatige Beschäftigung bei der Eisenbahnverwaltung soll je annähernd zur Hälfte der Zeit 
Heweisung onder Einführung in den bautechnischen Dienst im allgemeinen und der Tätigkeit bei Neubauten 
gewidmet sein. 
2. Zum einen wie zum andern Zweck wird der Praktikant einer technischen Bezirks- 
behörde oder auch — für kürzere Zeit — einem Hilfsburean der Zentralbehörde zugewiesen. 
§ 18. 
Beschäftigung 1. Zur Einführung in den Dienst im allgemeinen ist die Beschäftigung so zu regeln, 
im bautechni, daß der Praktikant mit den Maßnahmen zur Instandhaltung und Verbesserung von Straßen- 
seemensen und Eisenbahnanlagen (einschließlich der Einrichtungen für die Sicherheit des Betriebes der 
Eisenbahnen) sowie von dem Wasserschutz und dem Wasserverkehr dienenden Anlagen sich ver- 
traut machen kann. 
2. Jusbesondere ist darauf zu halten, daß jeder Praktikant, soweit tunlich, 
a. zur Anfertigung von Zeichnungen, Entwürfen und Kostenanschlägen für kleinere Bau- 
werke, dann namentlich auch für Gleisanlagen, Stellwerksanlagen und sonstige Sicher- 
heitseinrichtungen im Eisenbahnbetrieb, 
zu Höhen= und Flächenaufnahmen für solche Entwürfe und zum Abstecken von Bau- 
werken und Gleisanlagen. 
zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Lieferungs- 
verträgen herangezogen wird. 
3. Daneben ist der Praktikant mit dem Geschäftsgang bei der Dienststelle, mit deren 
Zuständigkeiten, Stellung zu der vorgesetzten Behörde und Verkehr mit anderen Behörden und 
Beamten bekannt zu machen, und es soll namentlich darauf Bedacht genommen werden, daß er 
auch die formale Behandlung der Arbeiten gründlich kennen lernt und im Entwerfen von 
Berichten, Verfügungen und anderen dienstlichen Schreiben, von Verhandlungsschriften und 
Gutachten Ubung gewinnt. 
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19. 
Veschastigung 1. Die Beschäftigung bei einem Neubau soll während höchstens eines Drittels der hierfür 
bei Neubauten bestimmten Zeit bei Vorarbeiten, im übrigen bei der Bauausführung stattfinden.
	        
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