Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLI. 473 
2. Der Praktikant soll dabei durch unmittelbare Teilnahme an den Auordnungen, die 
bei der Einleitung und bei der Ausführung von Bauten zu treffen sind, genauen Einblick in 
den Geschäftsgang erhalten. Zudem soll er durch Ausarbeitung von Einzelheiten (Werk- 
plänen u. s. w.), durch den Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle, sowie durch die 
Überwachung der Bauarbeiten und durch die Prüfung der Baustoffe mit den Einzelheiten 
des Baubetriebes so vertraut werden, daß er im stande ist, die Ausführung von Bauten 
selbständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Wert der Arbeitsleistungen 
sowie die Güte der Baustoffe sicher zu beurteilen. 
III. Schlußbestimmungen. 
s 20. 
Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft. JIukrafttreten 
Karlsruhe, den 3. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Straub. Dr. Fecht. 
Verordunng. 
E (Vom 3. Oktober 1906.) 
Die Zulassung der jetzt vor der Hauptprüfung stehenden Diplomingenieure zum staatlichen Vorbereitungs- 
dienste und zur Staatsprüfung im Ingenieurbaufach betreffend. 
Auf Grund des § 15 Ziffer 2 der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1906, die 
Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienste im Ingenieurbaufach betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XX Seite 152 ff.), wird im Einverständnis mit dem Mini- 
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt, daß 
Diplomingenieure, welche jetzt vor der Hauptprüfung stehen und die Diplomvorprüfung nicht nach 
den neuen Vorschriften, oder welche die mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfung nach den 
§§ 2 und 3 der landesherrlichen Verordnung vom 7. Mai 1874 abgelegt haben, gleichwohl 
zum staatlichen Vorbereitungsdienste und zur Staatsprüfung zugelassen werden können, wenn 
sie sich in der Diplomhauptprüfung einer Prüfung in der Hydraulik, in der höheren Geodäsie 
und in der Methode der kleinsten Quadrate, sowie in der Baukonstruktionslehre unterzogen 
haben, und — soweit sie nicht die mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfung abgelegt — 
Studienarbeiten aus den Baukonstruktionen des Hochbaues in genügender Zahl und Bearbeitung 
eingereicht haben. 
Karlsruhe, den 3. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Straub. Dr Fecht. 
Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsrune.
	        
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