Nr. XLII. 15
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. Oktober 1906.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Versteigerung von
Grundstücken und die Aufnahme notarieller Urkunden betreffend; des Ministeriums des Innern: die Gebühren der
Sachverständigen für die Prüfung der Kraftfahrzeuge und ihrer Führer betreffend.
Verordnung.
(Vom 6. Oktober 1906.)
Die Versteigerung von Grundstücken und die Aufnahme notarieller Urkunden betreffend.
Artikel I.
Die Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzess und Verordnungsblatt
Seite 665) wird durch nachstehende Vorschriften ergänzt:
1. Im §5 wird der Absatz 4 gestrichen; der Absatz 5 wird mit Ziffer 4 bezeichnet.
Ferner wird als § 5a folgende Bestimmung eingefügt:
8 h5a.
1. Die vom Notariat ausgehende öffentliche Bekanntmachung ist vom Notar zu unter-
zeichnen.
2. Der Aushang erfolgt an der Notariatstafel. Die Beurkundung über die Dauer des
Aushangs liegt dem (ersten) Kanzleibeamten ob.
3. Im übrigen finden auf die öffentlichen Bekanntmachungen der Notariate die Vor-
schriften des § 5 entsprechende Anwendung.
2. Der § 17 erhält folgenden Absatz 7:
7. Sollte das Amtsgericht Anlaß haben, die Echtheit einer vorschriftsmäßig ausgefertigten
notariellen Urkunde für zweifelhaft zu halten, so hat es das Notariat, von welchem die Urkunde
errichtet sein soll, um eine Erklärung über deren Echtheit zu ersuchen. Ein Verlangen, daß
der Notar vor dem Amtsgericht erscheine und seine Unterschrift daselbst vollziehe oder aner-
kenne, ist nicht zu stellen.
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1906. 68