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Grundstücksveräußerungsvertrag (8 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden. Daß
das Protokoll von dem Bürgermeister selbst niedergeschrieben wird, ist nicht erforderlich; der-
selbe kann hierzu einen Protokollführer beiziehen.
5. Durch die Übertragung der Vornahme der Versteigerung erhält aber der Bürger-
meister nicht auch die Befugnis zur Beurkundung der Auflassung. Zur Herbeiführung der
Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch ist notwendig, daß der Antragsteller
(Eigentümer) und der Steigerer die Auflassung des versteigerten Grundstücks durch den Grund-
buchbeamten und bei dessen Abwesenheit durch den Hilfsbeamten oder durch einen badischen
Notar beurkunden lassen (§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 Absatz 3 und § 15 Absatz 1
des Grundbuchausführungsgesetzes). Es wird deshalb zweckmäßig nicht der die Versteigerung
vornehmende Bürgermeister, sondern unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 des Grund-
buchausführungsgesetzes der Grundbuchhilfsbeamte die Versteigerung beurkunden, der im
Anschluß an die Versteigerung dann zugleich die auf Grund derselben erklärte Auflassung beur-
kunden kann.
6. Die Vorschrift des § 15 Absatz 2 des Grundbuchausführungsgesetzes, wonach es im
Falle der Beurkundung einer freiwilligen Versteigerung durch einen Notar der gleichzeitigen
Anwesenheit beider Teile bei der Auflassung nicht bedarf, der Steigerer vielmehr zunächst allein
die Überschreibung des Eigentums beantragen und dann, nachdem der Steigerer sich bereits
entfernt hat, der bisherige Eigentümer noch im Versteigerungstermine die Auflassung erklären
kann, findet auf die Fälle, in welchen der Grundbuchhilfsbeamte die Auflassung beurkundet
(Absatz 5), keine Anwendung. In diesen Fällen müssen der Eigentümer und der Steigerer
bei der Auflassung gleichzeitig anwesend oder durch gesetzliche Vertreter oder durch gehörig
(d. h. durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde) Bevollmächtigte vertreten
sein und ihre Erklärungen in unmittelbarer Folge, in einem Akte abgeben.
8§ 77b.
1. Wenn der Bürgermeister von den Beteiligten unmittelbar um eine freiwillige Grund-
stücksversteigerung angegangen wird, so ist zu beachten, daß die von ihm vorzunehmende Ver-
steigerung, um rechtliche Wirkung zu äußern, der Beurkundung durch einen zuständigen Beamten
(Notar, Hilfsbeamter) bedarf.
2. Im Falle des § 77a Absatz 3 und wenn zur Versteigerung die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts einzuholen ist, soll der Bürgermeister die Beteiligten an das Notariat weisen.
§ 776.
Bei der freiwilligen Grundstücksversteigerung hat der Versteigerungsbeamte die Erklärung
des Antragstellers über die diesem zustehende Erteilung des Zuschlags zu erheben.
7. Als Abschnitt VII des Titels lI werden folgende Bestimmungen eingefügt:
68.