478 XI.II.
VII. Aufnahme von notariellen Urkunden.
Allgemeine Vorschriften.
8 78.
Anlagen öffentlicher Urkunden.
1. Nach § 176 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit kann die Erklärung der Beteiligten, über die eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufge-
nommen werden soll, in einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift enthalten sein.
2. Diese Art der Errichtung einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde soll jedoch eine
Ausnahme bilden; die Erklärungen der Beteiligten sollen tunlichst in das Protokoll selbst auf-
genommen werden.
3. Erfolgt ausnahmsweise die Aufnahme der Urkunde in der Weise, daß die Beteiligten
auf eine dem Protokoll als Anlage beizufügende Schrift Bezug nehmen, so hat der beurkun-
dende Beamte, da der Inhalt der Schrift einen Teil der Erklärung bildet, deren Abgabe beur
kundet werden soll, die Pflicht, zu prüfen, ob der Inhalt der Schrift dem wirklichen Willen
der Beteiligten entspricht, und hat erforderlichenfalls auf Beseitigung von Mängeln, an denen
der Inhalt der Schrift leidet, hinzuwirken.
4. Da die Schrift einen Teil des Protokolls bildet (5 176 Absatz 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), hat sie der beurkundende Beamte den Beteiligten
vorzulesen und daß dies geschehen, in dem Protokoll festzustellen (§ 177 Absatz 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
5. Auf der dem Protokoll beizufügenden Schrift soll ihre Zugehörigkeit zum Protokoll vom
beurkundenden Beamten und in wichtigen Fällen auch von den Beteiligten unterschriftlich
bestätigt werden.
§ 78a.
Urkundszengen.
1. Bei der Errichtung öffentlicher Testamente dürfen Kanzleibeamte des Notariats als
Zeugen nicht zugezogen werden. Dagegen können Beamte des Amtsgerichts (Gerichtsschreiber,
Aktuare u. s. w.), wenn nicht ein anderes Hindernis besteht, als Zeugen beigezogen werden.
2. In die öffentlichen Testamente soll eine Beurkundung des Inhalts aufgenommen werden,
daß die zugezogenen Zeugen nicht gemäß §§ 2234 bis 2237 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an
der Mitwirkung verhindert sind.
3. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Erbverträge Anwendung.
8 78b.
Nämlichkeitszeugen.
1. Ein Beteiligter ist als Zeuge zur Feststellung der Person eines anderen Beteiligten
(Nämlichkeitszeuge) nicht geeignet.