Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

182 XIII. 
ehelichen Güterrecht entsprechenden Grundbucheintragung zu belehren, sie zur Angabe ihres 
ehelichen Güterstandes aufzufordern und erforderlichenfalls ihnen zur Beschaffung der Nach- 
weise behilflich zu sein. 
3. Für den Fall, daß der Notar, vor welchem der Ehevertrag geschlossen wird, zugleich 
der zuständige Grundbuchbeamte ist, vergleiche S 79 Absatz 2. 
Cheverträge und Beantragung von Eintragungen im Güterrechtsregister. 
80. 
Feststellung des bisherigen Güterrechts. 
1. Wenn Eheleute einen Ehevertrag beurkunden lassen, hat das Notariat festzustellen, 
nach welchem Güterrecht die Ehegatten bisher gelebt haben (vergleiche auch § 1, 88 2 ff. 
§21 des überleitungsgesetzes vom 4. August 1902) und wo der frühere Ehevertrag verwahrt ist. 
2. Sodann ist darauf hinzuwirken, daß in den dazu geeigneten Fällen zur Klarlegung 
der Rechtsverhältnisse das vorhandene Gesamtgut und das Sondervermögen der Ehegatten 
verzeichnet wird und die Ersatzansprüche zwischen den letzteren und dem Gesamtgut festgestellt 
werden. Auf der dadurch gewonnenen Grundlage ist die Befriedigung der Ersatzansprüche 
der Ehefrau und eine etwaige darüber hinausgehende Zuwendung an diese zu beurkunden. 
Zutreffendenfalls ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes am Platz 
(§ 66 Absatz 2 des Rechtspolizeigesetzes). 
§ 1. 
Belehrung über die Eintragung in das Güterrechtsregister und die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. 
1. Die Notariate haben die Beteiligten, welche ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, in 
den geeigneten Fällen über die Bedentung der Eintragungen in das Güterrechtsregister und 
über das Erfordernis der Wiederholung der Eintragung bei Wohnsitzwechsel (§ 1559 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu belehren. 
2. Ebenso ist geeignetenfalls auf die Vorteile hinzuweisen, welche die Aufnahme von Ver- 
mögensverzeichnissen, insbesondere der Vermutung des § 1362 Absatz 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs gegenüber die Verzeichnung des Vermögens der Frau, bieten kann (vergleiche 
auch §§ 1372, 1528, 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
§ 81 a. 
Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister. 
1. Der Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister kann namens der Ehegatten von 
dem Notar gestellt werden, der den Ehevertrag beurkundet hat. Der Notar bedarf zur 
Stellung des Antrags keiner Vollmacht. Er soll den Antrag jedoch nur stellen, wenn die 
Ehegatten die Eintragung verlangen. Er soll bei der Beurkundung des Ehevertrags die Ver-
	        
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