Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLII. 483 
tragschließenden fragen, ob sie die Eintragung wünschen, und die Erklärung der Vertrag— 
schließenden in die Urkunde aufnehmen. 
2. Der Notar, der den Antrag auf Eintragung stellt, soll dem Registergericht den Inhalt 
des Ehevertrags, soweit er für die Eintragung von Belang ist, mitteilen. Mit dem Antrag 
soll der Notar die Angabe verbinden, daß die Vertragschließenden die Eintragung wünschen. 
Stellt der Notar den Antrag schriftlich, so soll er seiner Unterschrift das Dienstsiegel bei- 
drücken. Wird die Urschrift des Ehevertrags bei dem zur Führung des Güterrechtsregisters 
zuständigen Amtsgericht aufbewahrt, so kann der Notar den Antrag auf Eintragung auf die 
Ehevertragsurkunde setzen. 
3. Das Notariat hat jedoch in denjenigen Fällen, in welchen Vorbehaltsgut in das Güter- 
rechtsregister einzutragen ist, bezüglich des Vorbehaltsguts dem Amtsgericht einen Auszug aus 
dem Ehevertrag auch dann mitzuteilen, wenn der Ehevertrag bei dem Registergericht aufzu- 
bewahren ist. 
4. Der Notar soll bei der Schließung des Ehevertrags die Verlobten fragen, welcher Tag 
für die Eheschließung bestimmt ist, und die hierauf abgegebene Erklärung in dem Ehevertrag 
beurkunden. 
5. Der Notar kann den Eintragungsantrag auch schon vor der Gheschließung stellen. 
Der Notar hat in diesem Fall dem Amtsgericht mitzuteilen, welcher Tag für die Eheschließung 
bestimmt ist und die Beteiligten aufzufordern, einen etwaigen späteren Tag der Eheschließung 
dem Amtsgericht anzuzeigen. 
6. Soll der Eintragungsantrag erst nach der Eheschließung gestellt werden, so hat der 
Notar die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß, falls ihm keine gegenteilige Mit- 
teilung zukomme, angenommen werde, die Eheschließung werde an dem von ihnen angegebenen 
Tage erfolgen. 
7. Da nach § 8 der Registerverordnung die Bearbeitung der Registersachen zu beschleunigen 
ist, so ist von dem Notariat mit der Einsendung der in das Güterrechtsregister einzutragenden 
Eheverträge oder der Auszüge aus solchen an das Registergericht nicht bis zum Anfang des 
auf den Monat der Geschäftsfertigung folgenden Monats zuzuwarten. Die Einsendung an 
das Registergericht hat vielmehr sobald als möglich zu geschehen (vergleiche auch § 10 Absatz 3 
Satz 2 dieser Verordnung). Der Umstand, daß die Eheschließung noch nicht erfolgt ist, bietet 
kein Hindernis der Einsendung des Ehevertrags an das Amtsgericht. In diesem Fall ist, 
wenn der Antrag erst nach der noch bevorstehenden Eheschließung (Absatz 6) gestellt werden 
soll, aus dem Ehevertrag ein Auszug zurückzubehalten und auf Grund desselben nach der Ehe- 
schliehung der Eintragungsantrag bei dem Amtsgericht zu stellen. 
8. Können die Verlobten bei der Beurkundung des Ehevertrags den Tag der Ehe- 
schließung noch nicht angeben, so soll sie der Notar darüber belehren, daß der Eintragungs- 
antrag nach erfolgter Eheschließung von ihnen selbst zu Protokoll des Gerichtsschreibers des 
Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Urkunde zu stellen sei; die erteilte Belehrung 
ist im Ehevertrag zu beurkunden.
	        
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