Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

484 XI.II. 
8. Als Abschnitt VIIn des Titels 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt: 
VII a. Berwahrung von Wertpapieren. 
8 82. 
Verwahrung von Aktien. 
1. Nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer 
Aktiengesellschaft die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung davon abhängig 
gemacht ist, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Generalversammlung 
hinterlegt werden, diese Hinterlegung auch bei einem Notar erfolgen. Die Notariate haben 
Anträgen von Aktionären, welche auf diese Gesetzesbestimmung gestützt werden, zu entsprechen. 
2. Über den Antrag und die erfolgte Annahme der Aktien ist ein Protokoll (§§ 175 bis 177 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §§ 57 folgende der 
Allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899) aufzunehmen. In diesem 
sind insbesondere der Zweck der Hinterlegung unter Angabe des Tages der Generalversammlung 
sowie die hinterlegten Aktien einzeln nach Gattung, Serie und Nummer — zu bezeichnen 
und ist zu erwähnen, in welcher Weise das Notariat die übergebenen Aktien zu verwahren im 
stande sei und verwahren werde. Zutreffendenfalls ist hervorzuheben, daß dem Notariat 
ein feuer= und einbruchsicherer Schrank nicht zur Verfügung stehe. 
3. Stellt der Aktionär auf die Eröffnung des Notars über die durch ihn mögliche Art der 
Verwahrung den Antrag, daß die Aktien von dem Notariat nicht in eigener Verwahrung 
behalten, sondern in die einer Bank oder einer sonstigen sich mit der Aufbewahrung von Wert- 
papieren u. s. w. befassenden Stelle abgegeben werden sollen, so ist ein solcher Antrag im 
Protokoll zu beurkunden und die Verwahrung der Aktien von dem Notar auf seinen Namen 
dem Antrag entsprechend herbeizuführen. 
4. Über die erfolgte Hinterlegung der Aktien beim Notariat ist dem Aktionär eine den Zweck 
der Hinterlegung und die einzelnen Aktien wie im Protokolle bezeichnende Bescheinigung auszu- 
folgen. In die Bescheinigung ist ausdrücklich aufzunehmen, daß die Wiederaushändigung der 
Aktien durch das Notariat vor der Generalversammlung nur gegen Rückgabe der Bescheinigung 
erfolgen werde. 
§ S2a. 
Verwahrung von Schuldverschreibungen. 
Die Bestimmungen des § 82 finden entsprechende Anwendung, wenn die Hinterlegung von 
Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 691), betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, 
gemäß § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes bei einem Notariat in Antrag gebracht wird.
	        
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