Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLII. 485 
§ 82 b. 
1. Die Annahme und die Zurückgabe der bei dem Notariat hinterlegten Wertpapiere ist 
in die nach § 41 Absatz 2 der Zwangsversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 334) zu führende Verwahrungsliste einzutragen. 
2. In Spalte 2 der Verwahrungsliste ist die Angelegenheit, in der die Annahme der Wert- 
papiere erfolgt, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der Rechtspolizei- 
tabelle zu bezeichnen. 
  
Artikel ll. 
Die nachstehenden Vorschriften der Rechtspolizeiordnung werden geändert wie folgt: 
1. Im § 56 werden in Absatz 2 die Worte „wenn der Protest in einer Ortschaft 
zu erheben ist, welche nicht Sitz eines Notariats ist“ gestrichen. Als Absatz 3 wird folgende 
Bestimmung beigefügt: 
3. Die Gerichtsvollzieher sind zur Aufnahme von Wechselprotesten auch dann zuständig, 
wenn der Wechsel ursprünglich auf einen die Summe von 500 . übersteigenden Betrag 
lantete, dann aber vor der Erteilung des Protestauftrages eine Teilzahlung geleistet wurde, 
und deshalb der Protest nur noch für einen Betrag bis zu 500 zu erheben ist. 
2. Der § 71 fällt weg. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
Simon.
	        
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