Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

486 XLII. 
(Vorderseite.) 
Generalvollmacht 
ausgestellt von 
Endesunterzeichnete bestelle hiermit d 
zu Generalbevollmächtigten und ermächtige zur Besorgung aller 
Angelegenheiten. 
D Genannte soll befugt sein, jede Rechtshandlung, welche selbst vornehmen 
könnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, an Statt und 
mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob sie selbst vorgenommen hätte 
D Bevollmächtigte hiernach insbesondere befugt: 
a. bei allen gerichtlichen und sonstigen Behörden zu vertreten; 
bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern; 
Gelder für einzunehmen und darüber giltig Quittung zu erteilen; 
Testamente und andere letztwillige Verfügungen anzuerkennen oder anzufechten, Erbschaften 
anzutreten oder auszuschlagen und alles zu tun, was zur vollständigen Regelung von Nach- 
lässen und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist; 
Hypotheken sowie andere Pfandrechte zu bestellen, zu kündigen und löschen zu lassen; 
Rechtsstreite in Namen durch alle Instanzen zu führen, Bevoll- 
mächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Verzichte zu erklären und Ansprüche 
anzuerkennen, Eide zuzuschieben, anzunehmen und zurückzuschieben, Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand und Arreste zu erwirken. 
D Bevollmächtigte derf die nach dieser Vollmacht zustehenden 
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen. 
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen. 
, den ten 190 
S 
" 4 
*x 
1) Hier kann eingesezt werden: „unler Befreiung desselben von der Beschraukung des § 181 B.G.B.“. 
Formular 1b 
zu Rechtspolizeiordnung §& 784.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.