488 XI.II.
(Vorderseite.)
Vollmacht
ausgestellt von
Endesunterzeichnete bevollmächtige hiermit d
in der Nachlaßsache de
gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist.
D Bevollmächtigte soll namentlich auch ermächtigt sein:
a. die Erbschaft in Namen anzunehmen oder auszuschlagen;
b. Vermögeusstücke jeder Art, die zum Nachlaß gehören, in Empfang zu nehmen, zu veräußern
oder zu erwerben;
. den auf entfallenden Erbteil in Empfang zu nehmen;
d. wenn wegen der Erbschaft oder einzelner Teile derselben ein Prozeß mit den Miterben oder
mit anderen Personen entsteht, in dem Prozesse zu vertreten, sowie auch einen
Prozeßbevollmächtigten zu bestellen;
o. wenn die Nachlaßgrundstücke teilungshalber verkauft werden, bei der Zwangs-
versteigerung zu vertreten, auch für zu bieten und zu erstehen.
Di Bevollmächtigte ders die nach dieser Vollmacht zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen.
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen.
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, den ten 190
*) Hier kann eingesetzt werden: „Der Bevollmächtigte wird von der Beschränkung des § 181 B.G.B. befreit.“
Formular 10.
zu Rechtspolizeiordnung § 7ed.