Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

488 XI.II. 
(Vorderseite.) 
Vollmacht 
ausgestellt von 
Endesunterzeichnete bevollmächtige hiermit d 
in der Nachlaßsache de 
gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten und hierbei alles zu tun, was zur vollständigen 
Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist. 
D Bevollmächtigte soll namentlich auch ermächtigt sein: 
a. die Erbschaft in Namen anzunehmen oder auszuschlagen; 
b. Vermögeusstücke jeder Art, die zum Nachlaß gehören, in Empfang zu nehmen, zu veräußern 
oder zu erwerben; 
. den auf entfallenden Erbteil in Empfang zu nehmen; 
d. wenn wegen der Erbschaft oder einzelner Teile derselben ein Prozeß mit den Miterben oder 
mit anderen Personen entsteht, in dem Prozesse zu vertreten, sowie auch einen 
Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; 
o. wenn die Nachlaßgrundstücke teilungshalber verkauft werden, bei der Zwangs- 
versteigerung zu vertreten, auch für zu bieten und zu erstehen. 
Di Bevollmächtigte ders die nach dieser Vollmacht zustehenden 
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen. 
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen. 
)) 
, den ten 190 
*) Hier kann eingesetzt werden: „Der Bevollmächtigte wird von der Beschränkung des § 181 B.G.B. befreit.“ 
Formular 10. 
zu Rechtspolizeiordnung § 7ed.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.