496 XLIII.
819.
Die Arztekammer ist befugt, die zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erforderlichen
Mittel auf die wahlberechtigten Arzte umzulegen. Die Art der Umlegung wird in der
Geschäftsordnung bestimmt.
Zur Erhebung sonstiger Beiträge, insbesondere zum Zwecke der Bestreitung der Kosten
etwaiger von der Arztekammer beschlossener Einrichtungen zur Unterstützung bedürftiger Arzte
und deren Hinterbliebenen sowie sonstiger Wohlfahrtseinrichtungen im Interesse des ärztlichen
Standes, ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
Eine Beitragspflicht tritt nicht ein, soweit der Jahresbeitrag (Absatz 1 und 2) ein Prozent
des Jahreseinkommens übersteigt, das der Beitragspflichtige aus der ärztlichen Berufstätigkeit
erwirbt.
Die Arztekammer kann Bestimmungen über die Feststellung des aus der ärztlichen Berufs-
tätigkeit stammenden Einkommens treffen.
Rückständige Beiträge (Absatz 1 und 2) werden in derselben Weise beigetrieben, wie
Gemeindeabgaben; Streitigkeiten darüber entscheiden die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz
der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof.
II. Die ärztlichen Ehrengerichte.
a. Allgemeines.
8 20.
Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein
Verhalten in Ausübung des Berufes sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu
zeigen, die sein Beruf erfordert.
Ein Arzt, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat ehrengerichtliche Bestrafung
verwirkt.
Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten oder Betätigungen eines Arztes, ins-
besondere die Wahl und Vertretung einer Heilmethode oder eines Heilverfahrens dürfen niemals
den Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens bilden.
Auf Antrag eines Arztes muß eine ehrengerichtliche Entscheidung über sein Verhalten
herbeigeführt werden.
Handlungen, die länger als fünf Jahre von der Begehung der Tat an zurückliegen,
können nicht mehr Gegenstand einer ehrengerichtlichen Bestrafung sein. Die Verjährung wird
durch richterliche Handlungen des zuständigen Ehrengerichtes unterbrochen.
g 21.
Für das Gebiet des Großherzogtums werden vier ärztliche Ehrengerichte mit dem Sitze
in Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim, sowie ein ärztlicher Ehrengerichtshof mit
dem Sitze in Karlsruhe gebildet.