Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

496 XLIII. 
819. 
Die Arztekammer ist befugt, die zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erforderlichen 
Mittel auf die wahlberechtigten Arzte umzulegen. Die Art der Umlegung wird in der 
Geschäftsordnung bestimmt. 
Zur Erhebung sonstiger Beiträge, insbesondere zum Zwecke der Bestreitung der Kosten 
etwaiger von der Arztekammer beschlossener Einrichtungen zur Unterstützung bedürftiger Arzte 
und deren Hinterbliebenen sowie sonstiger Wohlfahrtseinrichtungen im Interesse des ärztlichen 
Standes, ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich. 
Eine Beitragspflicht tritt nicht ein, soweit der Jahresbeitrag (Absatz 1 und 2) ein Prozent 
des Jahreseinkommens übersteigt, das der Beitragspflichtige aus der ärztlichen Berufstätigkeit 
erwirbt. 
Die Arztekammer kann Bestimmungen über die Feststellung des aus der ärztlichen Berufs- 
tätigkeit stammenden Einkommens treffen. 
Rückständige Beiträge (Absatz 1 und 2) werden in derselben Weise beigetrieben, wie 
Gemeindeabgaben; Streitigkeiten darüber entscheiden die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz 
der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof. 
II. Die ärztlichen Ehrengerichte. 
a. Allgemeines. 
8 20. 
Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein 
Verhalten in Ausübung des Berufes sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu 
zeigen, die sein Beruf erfordert. 
Ein Arzt, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat ehrengerichtliche Bestrafung 
verwirkt. 
Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten oder Betätigungen eines Arztes, ins- 
besondere die Wahl und Vertretung einer Heilmethode oder eines Heilverfahrens dürfen niemals 
den Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens bilden. 
Auf Antrag eines Arztes muß eine ehrengerichtliche Entscheidung über sein Verhalten 
herbeigeführt werden. 
Handlungen, die länger als fünf Jahre von der Begehung der Tat an zurückliegen, 
können nicht mehr Gegenstand einer ehrengerichtlichen Bestrafung sein. Die Verjährung wird 
durch richterliche Handlungen des zuständigen Ehrengerichtes unterbrochen. 
g 21. 
Für das Gebiet des Großherzogtums werden vier ärztliche Ehrengerichte mit dem Sitze 
in Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim, sowie ein ärztlicher Ehrengerichtshof mit 
dem Sitze in Karlsruhe gebildet.
	        
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