Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XILIII. 497 
Zuständig ist 
das Ehrengericht in Konstanz für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut, 
das Ehrengericht in Freiburg für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg, 
das Ehrengericht in Karlsruhe für die Kreise Baden und Karlsruhe, 
das Ehrengericht in Mannheim für die Kreise Heidelberg, Mannheim und Mosbach. 
§ 22. 
Die Ehrengerichte sind zuständig zur Entscheidung im ehrengerichtlichen Strafverfahren 
gegen ÄArzte. Außerdem sind sie dazu berufen, nach Maßgabe der §§ 55 ff. die Beilegung 
von Streitigkeiten zu vermitteln, welche sich aus der ärztlichen Berufstätigkeit ergeben (Ver- 
mittelungsverfahren). 
Der Ehrengerichtshof ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über 
Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Ehrengerichte. Außer- 
dem beschließt er in den Fällen des § 53 der Gewerbeordnung über die Zurücknahme der 
ärztlichen Approbation. 
6#23. 
Zur Eutscheidung berufen ist dasjenige Ehrengericht, in dessen Bezirke der Arzt, gegen 
welchen ein Verfahren eingeleitet werden soll, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
solchen seinen Aufenthalt hat oder zur Zeit der Tat hatte. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines Ehrengerichtes werden von dem Ehrengerichtshofe 
endgültig entschieden. 
Wenn der Ehrengerichtshof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die 
Unbefangenheit des zuständigen Ehrengerichtes bezweifelt werden kann, so tritt an die Stelle 
des letzteren ein anderes von dem Ehrengerichtshofe zu bezeichnendes Ehrengericht. 
8 24. 
Die Ehrengerichte bestehen aus je vier ärztlichen Mitgliedern, welche nebst vier Stell- 
vertretern von den wahlberechtigten Arzten des Gerichtsbezirkes aus ihrer Mitte gewählt 
werden Für die Ehrengerichte Freiburg und Mannheim muß je ein ärztliches Mitglied aus 
der Zahl der ordentlichen und etatmäßigen außerordentlichen Professoren und sein Stellvertreter 
aus der Zahl der ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Privatdozenten der 
medizinischen Fakultäten der Universität Freiburg und Heidelberg gewählt werden. Mitglieder 
des Ehrengerichtshofes können nicht zu Mitgliedern der Ehrengerichte gewählt werden. Die 
Wahl der ärztlichen Mitglieder erfolgt für die Wahlperiode der Ärztekammer jeweils nach 
der Wahl der Mitglieder des Ehrengerichtshofes; die Vorschriften über die Wahl der Mit- 
glieder der Arztekammer finden entsprechende Anwendung. 
Der Ehrengerichtshof besteht aus fünf ärztlichen Mitgliedern, welche nebst fünf Stell- 
vertretern von der Arztekammer bei ihrem ersten Zusammentritte für die Wahlperiode der 
Arztekammer aus der Zahl der wahlberechtigten Arzte des Landes gewählt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.