XILIII. 497
Zuständig ist
das Ehrengericht in Konstanz für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut,
das Ehrengericht in Freiburg für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg,
das Ehrengericht in Karlsruhe für die Kreise Baden und Karlsruhe,
das Ehrengericht in Mannheim für die Kreise Heidelberg, Mannheim und Mosbach.
§ 22.
Die Ehrengerichte sind zuständig zur Entscheidung im ehrengerichtlichen Strafverfahren
gegen ÄArzte. Außerdem sind sie dazu berufen, nach Maßgabe der §§ 55 ff. die Beilegung
von Streitigkeiten zu vermitteln, welche sich aus der ärztlichen Berufstätigkeit ergeben (Ver-
mittelungsverfahren).
Der Ehrengerichtshof ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über
Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Ehrengerichte. Außer-
dem beschließt er in den Fällen des § 53 der Gewerbeordnung über die Zurücknahme der
ärztlichen Approbation.
6#23.
Zur Eutscheidung berufen ist dasjenige Ehrengericht, in dessen Bezirke der Arzt, gegen
welchen ein Verfahren eingeleitet werden soll, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen seinen Aufenthalt hat oder zur Zeit der Tat hatte.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines Ehrengerichtes werden von dem Ehrengerichtshofe
endgültig entschieden.
Wenn der Ehrengerichtshof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, aus welchen die
Unbefangenheit des zuständigen Ehrengerichtes bezweifelt werden kann, so tritt an die Stelle
des letzteren ein anderes von dem Ehrengerichtshofe zu bezeichnendes Ehrengericht.
8 24.
Die Ehrengerichte bestehen aus je vier ärztlichen Mitgliedern, welche nebst vier Stell-
vertretern von den wahlberechtigten Arzten des Gerichtsbezirkes aus ihrer Mitte gewählt
werden Für die Ehrengerichte Freiburg und Mannheim muß je ein ärztliches Mitglied aus
der Zahl der ordentlichen und etatmäßigen außerordentlichen Professoren und sein Stellvertreter
aus der Zahl der ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Privatdozenten der
medizinischen Fakultäten der Universität Freiburg und Heidelberg gewählt werden. Mitglieder
des Ehrengerichtshofes können nicht zu Mitgliedern der Ehrengerichte gewählt werden. Die
Wahl der ärztlichen Mitglieder erfolgt für die Wahlperiode der Ärztekammer jeweils nach
der Wahl der Mitglieder des Ehrengerichtshofes; die Vorschriften über die Wahl der Mit-
glieder der Arztekammer finden entsprechende Anwendung.
Der Ehrengerichtshof besteht aus fünf ärztlichen Mitgliedern, welche nebst fünf Stell-
vertretern von der Arztekammer bei ihrem ersten Zusammentritte für die Wahlperiode der
Arztekammer aus der Zahl der wahlberechtigten Arzte des Landes gewählt werden.