498 XLIII.
Außerdem werden vom Ministerium des Innern nach Auhörung der Ärztekammer für
die Dauer der Wahlperiode
u. für die Ehrengerichte je ein rechtskundiges Mitglied sowie ein Stellvertreter für
dasselbe;
b. für den Ehrengerichtshof zwei rechtskundige Mitglieder und zwei Stellvertreter für
dieselben ernannt. «
Von den zwei rechtskundigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes soll eines ein höherer
Verwaltungsbeamter, das andere ein Mitglied eines Kollegialgerichtes sein. Das gleiche gilt für
die Auswahl der Stellvertreter.
8 25.
Die Mitglieder der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofes wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben.
Bis zu dieser Wahl liegt die Leitung dem dienstältesten rechtskundigen Mitgliede ob.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder der Ehrengerichte und des Ehren-
gerichtshofes noch so lange im Amte, bis die neuen Ehrengerichte bestellt sind.
Auf die Vertretung eines ärztlichen Mitgliedes finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 1
entsprechende Anwendung. Im Falle der Verhinderung des aus der Zahl der Universitäts-
professoren gewählten ärztlichen Mitgliedes oder des rechtskundigen Mitgliedes tritt dessen Stell-
vertreter ein.
Der Vorstand der Arztekammer kann nach Bedarf Ersatzwahlen anordnen, das Ministerium
des Innern neue Ernennungen vornehmen.
8 26.
Die Ehrengerichte beschließen und entscheiden nach absoluter Stimmenmehrheit in der
Besetzung von fünf Mitgliedern, worunter sich das rechtskundige Mitglied befinden muß.
Der Ehrengerichtshof beschließt und entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit in der
Besetzung von sieben Mitgliedern, worunter sich die zwei rechtskundigen Mitglieder befinden
müssen.
Zu jeder dem Angeschuldigten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft,
ist beim Ehrengerichte eine Mehrheit von vier, beim Ehrengerichtshofe eine Mehrheit von fünf
Stimmen erforderlich.
Zu den das Verfahren leitenden Beschlüssen genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden und
eines Mitgliedes, sofern nicht ein Mitglied Beschluß des Gerichtes verlangt.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2. wenn er Ehemann oder Vormund der verletzten Person oder Vormund des Angeklagten
ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade