Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

498 XLIII. 
Außerdem werden vom Ministerium des Innern nach Auhörung der Ärztekammer für 
die Dauer der Wahlperiode 
u. für die Ehrengerichte je ein rechtskundiges Mitglied sowie ein Stellvertreter für 
dasselbe; 
b. für den Ehrengerichtshof zwei rechtskundige Mitglieder und zwei Stellvertreter für 
dieselben ernannt. « 
Von den zwei rechtskundigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes soll eines ein höherer 
Verwaltungsbeamter, das andere ein Mitglied eines Kollegialgerichtes sein. Das gleiche gilt für 
die Auswahl der Stellvertreter. 
8 25. 
Die Mitglieder der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofes wählen aus ihrer Mitte 
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Bis zu dieser Wahl liegt die Leitung dem dienstältesten rechtskundigen Mitgliede ob. 
Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder der Ehrengerichte und des Ehren- 
gerichtshofes noch so lange im Amte, bis die neuen Ehrengerichte bestellt sind. 
Auf die Vertretung eines ärztlichen Mitgliedes finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 1 
entsprechende Anwendung. Im Falle der Verhinderung des aus der Zahl der Universitäts- 
professoren gewählten ärztlichen Mitgliedes oder des rechtskundigen Mitgliedes tritt dessen Stell- 
vertreter ein. 
Der Vorstand der Arztekammer kann nach Bedarf Ersatzwahlen anordnen, das Ministerium 
des Innern neue Ernennungen vornehmen. 
8 26. 
Die Ehrengerichte beschließen und entscheiden nach absoluter Stimmenmehrheit in der 
Besetzung von fünf Mitgliedern, worunter sich das rechtskundige Mitglied befinden muß. 
Der Ehrengerichtshof beschließt und entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit in der 
Besetzung von sieben Mitgliedern, worunter sich die zwei rechtskundigen Mitglieder befinden 
müssen. 
Zu jeder dem Angeschuldigten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft, 
ist beim Ehrengerichte eine Mehrheit von vier, beim Ehrengerichtshofe eine Mehrheit von fünf 
Stimmen erforderlich. 
Zu den das Verfahren leitenden Beschlüssen genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden und 
eines Mitgliedes, sofern nicht ein Mitglied Beschluß des Gerichtes verlangt. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2. wenn er Ehemann oder Vormund der verletzten Person oder Vormund des Angeklagten 
ist oder gewesen ist; 
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.