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verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. wenn er in der Sache die Voruntersuchung geführt hat oder als Verteidiger tätig
gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde.
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mit-
gewirkt hat, ist von der Mitwirkung in höherer Instanz ausgeschlossen.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt,
welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das
Ablehnungsrecht steht dem Vertreter der Anklage und dem Beschuldigten zu. Dem zur Ab-
lehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis
des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist in der Hauptver-
handlung bei Vermeiden des Ausschlusses unverzüglich vorzubringen.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört,
unter Zuziehung von Stellvertretern an Stelle des beanstandeten Mitgliedes. Wird ein Ehren-
gericht durch Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig, so entscheidet der Ehren-
gerichtshof. Handelt es sich um Mitglieder des Ehrengerichtshofes, so entscheidet dieser unter
Zuziehung von Stellvertretern an Stelle des beanstandeten Mitgliedes.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird,
findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt
wird, Beschwerde statt.
Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungs-
gesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteile
angefochten werden.
827.
Die Bezirksämter sind, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, verpflichtet, auf
Ersuchen eines Ehrengerichtes oder seiner beauftragten Mitglieder (§ 37 Absatz 3, § 56
Absatz 3) behufs Aufklärung des Tatbestandes Zeugen protokollarisch zu vernehmen und sonstige
Auskunft zu erteilen.
Das Recht, Zeugen oder Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Bezirksämter um
eidliche Vernehmung von solchen zu ersuchen, steht den Ehrengerichten und ihren beauftragten
Mitgliedern nur im förmlichen ehrengerichtlichen Strafverfahren zu.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906. "