Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

500 XLIII. 
8 28. 
Die ärztlichen Mitglieder der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofes erhalten Tage- 
gelder und Reisekostenersatz aus der Kasse der Ärztekammer. Die Höhe wird durch die Arzte- 
kammer festgesetzt, aber nicht unter dem Betrage, den die Mitglieder der Arztekammer erhalten. 
8 29. 
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Ehrengerichte und den Ehrengerichtshof führt das 
Ministerium des Innern. Dasselbe ist von dem Ergebnisse der Wahl der ärztlichen Mit— 
glieder jeweils durch den Vorstand der Arztekammer in Kenntnis zu setzen. Auch ist demselben 
alljährlich von den Vorsitzenden der Ehrengerichte ein Geschäftsbericht zu erstatten. 
Im ehrengerichtlichen Strafverfahren wird das Ministerium des Innern durch einen von 
ihm dauernd oder für den einzelnen Fall bestellten Beauftragten vertreten. 
b. Ehrengerichtliches Strafverfahren. 
8 30. 
Dem Verfahren vor den ärztlichen Ehrengerichten unterstehen sämtliche approbierten Ärzte. 
Ausgenommen sind: 
1. die aktiven Militärärzte, 
2. die Militärärzte des Beurlaubtenstandes während ihrer Einziehung zu einer Dienst- 
leistung, 
3. die beamteten Arzte (Technische Referenten, Bezirksärzte, Bezirksassistenzärzte, Bade- 
ärzte, Arzte an Heil= und Pflegeanstalten und an Strafanstalten), sowie die den 
medizinischen Fakultäten der beiden Landesuniversitäten angehörigen Professoren, 
Privatdozenten und Assistenzärzte hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit. 
Kommen hinsichtlich eines Militärarztes (Absatz 1 Ziffer 1 und 2) Tatsachen zur Kenntnis 
eines der Mitglieder des Ehrengerichtes, welche bei einem anderen Arzte die Einleitung eines 
ehrengerichtlichen Strafverfahrens zur Folge haben könnten, so hat der Vorsitzende des Ehreu- 
gerichtes hiervon der vorgesetzten Dienstbehörde des Militärarztes unter Übersendung der 
erwachsenen Akten Mitteilung zu machen. 
Das gleiche gilt hinsichtlich der amtlichen Tätigkeit der in Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Arzte. 
31. 
Von der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen der im § 30 Absatz 1 
Ziffer 3 bezeichneten Arzte wegen seines Verhaltens außer dem Amte ist seitens des Vor- 
sitzenden des Ehrengerichtes alsbald an das vorgesetzte Ministerium unter Übersendung der 
erwachsenen Akten Mitteilung zu machen; das ehrengerichtliche Verfahren ist vorläufig auszu- 
setzen und kann erst wieder seinen Fortgang nehmen, wenn das zuständige Ministerium ein 
dienstpolizeiliches Einschreiten abgelehnt oder die Einstellung des etwa eingeleiteten förmlichen
	        
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