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8 52.
Für das ehrengerichtliche Verfahren werden nur bare Auslagen in Ansatz gebracht.
Der Betrag der entstandenen Kosten ist von dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes fest-
zusetzen. Die Festsetzung ist vollstreckbar.
Die Kosten hat der Angeschuldigte zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Das
Gericht kann jedoch den Verurteilten ganz oder teilweise von der Tragung der Kosten entbinden,
wenn sie außer Verhältnis zu dem Verschulden des Verurteilten stehen oder durch die anfänglich
härtere Beurteilung der Tat des Angeschuldigten verursacht wurden.
Ist ein ehrengerichtliches Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf
grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so können die Kosten dem Anzeigenden
auferlegt werden.
Über die Kostenerstattungspflicht ist von dem Ehrengerichte oder dem Ehrengerichtshofe
mitzuentscheiden.
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes steht im Falle des Absatz 4 dem, dem die
Kosten auferlegt sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Bestimmungen von
§ 51 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Kosten, welche dem Angeschuldigten oder dem Anzeigenden nicht auferlegt oder von dem
Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen der Arztekammer zur Last. Dieselbe
haftet den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommende Entschädigung im gleichen
Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiter Entfernung des Aufenthaltsortes
der geladenen Personen ist denselben auf Verlangen ein Vorschuß zu geben.
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe festsetzenden ehrengerichtlichen Entscheidung erfolgt
auf Grund einer von dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes erteilten, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach Maßgabe der
für die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehenden Vorschriften.
Dasselbe gilt für die Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung.
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Kasse der Arztekammer oder in die in der
Geschäftsordnung bestimmte ärztliche Unterstützungskasse.
* 54.
Im übrigen finden hinsichtlich des Verfahrens vor den Ehrengerichten die Vorschriften
über das Verfahren in Verwaltungssachen Anwendung, soweit nicht durch landesherrliche
Verordunng etwas anderes bestimmt wird.
. Ehrengerichtliches Vermittelungsverfahren.
Eine vermittelnde Tätigkeit steht den Ehrengerichten zu, wenn aus der ürztlichen Berufstätigkeit
zwischen Arzten oder zwischen einem Arzte und einer anderen Person Streitigkeiten erwachsen.