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sie im vorausgegangenen Jahr in Gemäßheit der §§ 62 Absatz 2 und 19 Absatz 1 und 2 zu
dem Aufwande der Apothekerkammer geleistet haben.
§ 64.
Die approbierten Verwalter und Gehilfen der im Großherzogtum bestehenden Apotheken,
die mindestens zwei Jahre in badischen Apotheken tätig sowie Angehörige des Deutschen Reiches
sind, und sich in keinem der Fälle des § 7 befinden, sind befugt, mindestens zwei Vertreter
in die Apothekerkammer zu entsenden, von denen einer in den Vorstand der Apothekerkammer
gewählt werden muß.
Das nähere über die Wahl und Zahl dieser Vertreter wird durch landesherrliche Ver-
ordnung bestimmt.
Die Apothekenverwalter, Apothekergehilfen und -Lehrlinge unterstehen der Aufsicht des
Bezirksarztes und unterliegen bei dienstwidrigem Verhalten disziplinärer Bestrafung. Als
Disziplinarstrafen können Geldstrafen bis zu 200 +% verhängt werden.
Die Bestrafung erfolgt in der Regel durch das Bezirksamt, welches vorher dem Vorstande
der Apothekerkammer Gelegenheit zur Kußerung zu geben hat.
Auf Antrag des Vorstandes der Apothekerkammer hat das Bezirksamt die Ahndung der
Disziplinarkammer der Apotheker zu überlassen.
Auf die erkannten Geldstrafen findet § 61 Absatz 3 Anwendung.
III. Das Hilfspersonal im Gesundheitswesen.
§ 66.
Die im Haupt= oder Nebenberufe mit Hilfeleistungen im Gesundheitswesen beschäftigten
männlichen und weiblichen Personen, welche nicht als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker
approbiert sind und nicht im staatlichen Dienste stehen, insbesondere die Heildiener, Heilgehilfen,
Krankenwärter und Wärterinnen, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Leichenschauer, Desinfektoren
(d. h. die mit der Desinfektion bei übertragbaren Krankheiten der Menschen betrauten Personen)
unterstehen der Aufsicht des Bezirksarztes.
Das Bezirksamt kann solche Personen mit einer Ordnungsstrafe bis zu 200 +∆ belegen,
wenn sie den Bestimmungen von Verordnungen, welche das Ministerium des Innern über die
ihnen bei Ausübung ihres Berufes in öffentlichem Interesse auferlegten Verpflichtungen erlassen
hat, oder wenn sie Auflagen zuwiderhandeln, die ihnen im Einzelfalle vom Bezirksamte in
Bezug auf die Ausübung ihres Berufes mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Ge-
sundheitspflege, der öffentlichen Sittlichkeit oder der persönlichen Sicherheit gemacht worden sind.
Stehen solche Personen im Dienste von Gemeinden, Kreisen, Bezirksverbänden oder Körper-
schaften, so soll dem zuständigen Verwaltungsorgane derselben Gelegenheit zur Außerung
gegeben werden, bevor das Bezirksamt über die Ordnungsstrafe eine Entschließung erläßt.
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