XLIII. 511
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 10. Oktober 1906.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Einleitung.
81.
Wer zu einem Staatsdienst im Hochbaufach gelangen will, muß
a. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer deutschen
Oberrealschule und
an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplom-Ingenieurs in
der Abteilung für Architektur erworben haben,
. hierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst im staatlichen Hochbau während
dreier Jahre sich widmen,
endlich die Staatsprüfung bestehen.
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82.
1. Für die Erwerbung des Diploms (§ 10) ist die Diplomprüfungsordnung der Tech-
nischen Hochschule zu Karlsruhe maßgebend.
2. Zu den Diplomprüfungen — Vor= und Hauptprüfungen — in denen Staatedienst-
kandidaten geprüft werden, wird durch das Ministerium der Finanzen ein Kommissär für die
Dauer eines Studienjahres abgeordnet. Dieser Kommissär ist befugt, von allen die Prüfung
der Staatsdienstkandidaten betreffenden Vorgängen Kenntnis zu nehmen und bei der Feststellung
ihres Prüfungsergebnisses mit beratender Stimme mitzuwirken.
II. Braktischer Vorbereitungsdienst als Baupraktikant.
83.
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichneten Voraussetzungen (§ 2) die Prüfung
bestanden haben, können innerhalb drei Monaten, von dem Zeitpunkt der Ausstellung des
Diploms ab gerechnet, bei dem Ministerium der Finanzen um die Zulassung zum praktischen
Vorbereitungsdienst als Baupraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen:
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während
welcher Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat,