Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI. V. 525 
Artikel 2. 
§ 1. 
An Stelle der §§ 68 bis 77 der Gemeinde= und der Städteordnung treten folgende 
Bestimmungen: 
868. 
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus den Erträgnissen des Vermögens und der wirt- 
schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den von der Gemeinde erhobenen Beiträgen, 
Gebühren und Abgaben sowie etwaigen sonstigen Einkünften der Gemeinde zu bestreiten. Der 
alsdann noch ungedeckte Aufwand ist durch eine Auflage auf die Bürgernutzungen gemäß § 79n 
und das hiernach noch Fehlende durch Umlagen gemäß § 80 aufzubringen. 
8 69. 
Wenn durch Veranstaltungen (Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen), welche von der 
Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Juteresse ausgeführt, unterhalten oder in 
Betrieb genommen werden, für einzelne Besitzer oder Unternehmer oder für abgegrenzte Teile 
der Gemarkung besondere Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden 
oder wenn die Nutzung solcher Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen von einzelnen Beteiligten 
dieser Art in besonderem Maße in Anspruch genommen wird, kann durch Gemeindebeschluß 
mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß die Beteiligten zur gänzlichen oder teilweisen 
Deckung der durch die Herstellung, die Unterhaltung oder den Betrieb der Gemeinde erwachsenden 
Kosten an die Gemeinde besondere Beiträge zu entrichten haben. 
Die Beiträge sind nach der Größe der gebotenen besonderen Vorteile oder der abgewendeten 
Nachteile oder des durch die besondere Inanspruchnahme verursachten Kostenaufwands zu 
bemessen, wobei auch die Leistungen, welche die zu Beiträgen heranzuziehenden Personen auf 
Grund ihrer allgemeinen Gemeindesteuerpflicht oder kraft freiwilliger Übernahme an die 
Gemeinde zu machen haben, sowie die Vorteile, die aus dem Besitz und den Unternehmungen 
der Beizuziehenden sonst der Gemeinde zugehen, in billiger Weise zu berücksichtigen sind. 
Der Gemeindebeschluß hat den zu erhebenden Gesamtbeitrag oder die Grundsätze für dessen 
Bemessung, ferner den Maßstab für die Ausschlagung der Beiträge auf die Beteiligten und den 
Zeitpunkt, an welchem die Beiträge auf einmal oder in Terminen zu entrichten sind, zu 
bestimmen. Die in dieser Hinsicht erlassenen Bestimmungen sind den Beteiligten zu eröffnen; 
durch Gemeindebeschluß kann angeordnet werden, daß neben oder an Stelle dieser Eröffnung 
die ortsübliche Bekanntmachung tritt. 
Streitigkeiten über die Beitragspflicht, die Höhe des Gesamtbeitrags, den Verteilungs- 
maßstab und die Höhe der Beiträge entscheiden die Verwaltungsgerichte. Klagen, wodurch die 
Höhe des Gesamtbeitrags, die für dessen Bemessung festgesetzten Grundsätze oder der Maßstab 
für die Ausschlagung der Beiträge angefochten werden sollen, sind binnen einem Monat von 
74.
	        
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