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und steigt bei höherem Einkommen
von mehr bis ein- in Stufen um je
als schließlich von
Mark Mark Mark Mark
900 3000 100 3
3000 15000 300 12
15000 18000 500 18
18000 24000 500 21
24000 30000 500 24.
Bei Einkommen von mehr als 30000 Mark bis einschließlich 40000 Mark
steigt die Steuer in Stufen von je 1000 Mark um je 40 Mark.
Von mehr bis ein- werden
als schließlich
Mark Mark
40000 50000 4,25 Prozent
50000 70000 4,.500 „
70000 90000 4,75 „
90000 5000 „
des gemäß § 16 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auf einen durch 10 teil-
baren Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben.
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen, wird
die Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen
aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen
im Großherzogtum unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (8 5
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Nachtrags vom 30. März
1909),
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, nach
folgenden Sätzen zu versteuern: