Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr bis ein- in Stufen um je 
als schließlich von 
Mark Mark Mark Mark 
900 3000 100 3 
3000 15000 300 12 
15000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30000 500 24. 
Bei Einkommen von mehr als 30000 Mark bis einschließlich 40000 Mark 
steigt die Steuer in Stufen von je 1000 Mark um je 40 Mark. 
Von mehr bis ein- werden 
als schließlich 
Mark Mark 
40000 50000 4,25 Prozent 
50000 70000 4,.500 „ 
70000 90000 4,75 „ 
90000 5000 „ 
des gemäß § 16 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auf einen durch 10 teil- 
baren Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen, wird 
die Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen 
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen 
aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen 
im Großherzogtum unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (8 5 
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Nachtrags vom 30. März 
1909), 
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, nach 
folgenden Sätzen zu versteuern:
	        
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