536 XLV.
Gemeindeordnung
für die
nicht unter dic Städtcordnung fallenden Gemeinden.
Titel l.
Allgemeine Bestimmungen.
§ l.
Die Gemeinden teilen sich in Stadt= und Landgemeinden.
Wo dieses Gesetz keinen Unterschied macht, gelten dessen Bestimmungen für beide Arten
von Gemeinden.
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Die Bewohner einer Stadt- oder einer Landgemeinde sind entweder Gemeindebürger oder
staatsbürgerliche Einwohner mit dem Recht des ständigen Wohnsitzes, oder Insassen.
Die bisherige Einteilung in Orts= und Schutzbürger ist aufgehoben; die dermaligen Orts-
und Schutzbürger bilden die Klasse der Gemeindebürger.
* 3.
Waldungen, einzelne Höfe und andere Güter, die seither keinen Ortsgemarkungen zugehört
haben, bleiben als besondere Gemarkungen auch ferner davon getrennt.
Die Verhältnisse dieser abgesonderten Gemarkungen werden nach Maßgabe des §. 174 ff.
geregelt.
* 4.
Keine bestehende Gemeinde kann aufgelöst und keine neue gebildet werden, außer im Wege
der Gesetzgebung.
8 5.
Die neu zu bildende Gemeinde muß den Besitz einer abgesonderten Gemarkung nach—
weisen.
Einzelne Weiler und Hofgüter, die seither mit einer Gemeinde vereinigt waren, können,
wenn sie eine eigene Gemarkung haben, sich mit einer anderen Gemeinde mit Einwilligung
der beteiligten Gemeinden und unter Staatsgenehmigung verbinden.