XLV. 639
11.
Der Bürgermeister und die Gemeinderäte werden in den Gemeinden, welche dauernd min-
destens 2000 Einwohner zählen, von dem Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von den
Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
Das Ministerium des Innern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach der Bürger-
ausschuß das Wahlrecht auszuüben hat.
8 12.
Wählbar in den Gemeinderat ist jeder bei der Wahl zum Bürgerausschuß Wahlberech-
tigte beziehungsweise in der Gemeindeversammlung Stimmberechtigte, dessen Wahl= oder Stimm-
recht nicht ruht.
Wählbar zum Amte des Bürgermeisters ist jeder im Vollbesitz der Rechtsfähigkeit und der
bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im aktiven Militärdienste stehende Ange-
hörige des Deutschen Reichs, welcher das 26. Lebensjahr zurückgelegt hat und die badische
Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt. Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das
Bürgerrecht unentgeltlich. Es steht ihm frei, sich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht.
8 13.
Bei beiden Ämtern können
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht
des Staates über die Gemeinde ausgeübt wird,
2. Geistliche und Volksschullehrer,
3. die besoldeten Richter, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten die
auf sie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Bruder und Schwager, sowie die-
jenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der nämlichen Handels-
gesellschaft beteiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sein.
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsverbindung im Laufe der Wahlperiode, so scheidet
im ersteren Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist,
im anderen Falle das den Jahren nach ältere Mitglied aus.
Ist der zum Bürgermeister Gewählte mit einem der Gemeinderäte auf die vorbezeichnete
Weise verwandt oder verschwägert, oder bei einer Handelsgesellschaft beteiligt, so scheidet der
Gemeinderat aus.
8 14.
Bei der Wahl des Bürgermeisters durch den Bürgerausschuß gilt als gewählt derjenige,
für welchen die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten, bei der Wahl durch die Gemeinde-
bürger und wahlberechtigten Einwohner derjenige, für welchen die absolute Mehrheit der
Erschienenen und wenigstens ein Drittel aller Wahlberechtigten gestimt hat.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906.