Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 541 
Zur Ablehnung einer Wahl, sowie zum Austritt vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit 
berechtigen folgende Gründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. Geschäfte, welche eine häufige oder langandauernde Abwesenheit mit sich bringen, 
3. ein Alter von über sechzig Jahren, 
4. die Verwaltung eines Staatsamtes, 
5. neun Jahre Dienstes als Bürgermeister oder sechs Jahre Dienstes als Gemeinderat 
für die nächste Wahlperiode zu einem dieser AÄmter, 
6. drei Jahre Dienstes als Gemeinderechner für die unmittelbar anschließende Wahlperiode, 
7. andere Umstände, über deren Erheblichkeit für die Ablehnung der Bürgerausschuß 
endgültig entscheidet. 
Die Verweigerung der Annahme einer Wahl durch den Gewählten, selbst wenn er als 
Stellvertreter gewählt worden ist, ohne genügende Entschuldigungsgründe zieht die Erlegung 
eines von dem Gemeinderat festzusetzenden Beitrags von 50 bis 200 Mark zur Gemeindekasse 
nach sich. 
Hinsichtlich des Austritts vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit findet das gleiche statt. 
8 18b. 
Ju Gemeinden über 1000 Einwohner kann auf Antrag des Gemeinderats der Bürger- 
ausschuß beschließen, daß neben dem ersten Bürgermeister ein zweiter Bürgermeister als dessen 
Stellvertreter und zu dessen Unterstützung gewählt werde. 
Dieser ist Mitglied des Gemeinderats, wird aber in die festgesetzte Zahl der Gemeinderäte 
nicht eingerechnet. 
Hinsichtlich der Wahlart, Wählbarkeit, Verpflichtung zur Annahme der Wahl, der Amts- 
dauer, des Gehalts und der Entlaßbarkeit gelten die nämlichen Bestimmungen wie bei dem 
ersten Bürgermeister. 
8 18e. 
Wo ein zweiter Bürgermeister nicht bestellt wird, ist der Stellvertreter des Bürgermeisters 
für Fälle der Verhinderung desselben zum voraus durch den Gemeinderat aus dessen Mitte 
zu bestimmen. In Fällen der Verhinderung auch dieses Stellvertreters versieht dessen Stelle 
der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste Gemeinderat. 
8 19. 
Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Tod oder Austritt erledigt, so muß binnen 
vier Wochen zu einer neuen Wahl geschritten werden. 
Das Nänliche tritt auf Antrag des Gemeinderats ein, wenn die Krankheit des Bürger- 
meisters ein Jahr dauert. 
Bleibt der Bürgermeister über die von der Staatsbehörde und dem Gemeinderat bewilligte 
Urlaubszeit aus, und kehrt er in dem weiter ihm zur Rückkehr anberaumten Termin nicht 
76.
	        
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