546 XI. V.
Eine von einzelnen Bürgern bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 4
und 5 bezeichnete Art zu stande gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen,
welche die Vorstellung unterzeichneten, behandelt.
8 32.
Die Versammlung der Gemeinde kann stattfinden, wenn der Bürgermeister oder der
Gemeinderat solche in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachtet.
Drittes Kapitel.
Von dem Bürgerausschuß.
§ 33.
Die Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses beträgt außer den dazu gehörenden
Mitgliedern des Gemeinderats
in Gemeinden bis zu 200 Wahlberechtigten 36
7 7 » » 300 » 48
7 » » » 1000 » 60
« » »» 1500 » 72
» » mit mehr als 1500 » 84.
8 34.
Das Verfahren zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses wird durch
Verordnung bestimmt.
g 36.
Für die Wahl des Bürgerausschusses werden die Wahlberechtigten nach Maßgabe der in
die Gemeindekataster gehörigen Steuerwerte in drei Klassen eingeteilt.
Es besteht
1. bei Gemeinden, welche nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung die Zahl von über
4000 Einwohner erreicht haben oder bei einer künftigen Volkszählung erreichen,
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Zwölftel der
Wahlberechtigten,
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden drei Zwölftel,
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen acht Zwölftel
der Wahlberechtigten;
2. bei Gemeinden, welche nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung die Zahl von 1000
und mehr Einwohner erreicht haben oder bei einer künftigen Volkszählung erreichen,
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Neuntel der Wahl-
berechtigten,