Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

550 XLV. 
2. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind, 
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Die Art der Vorladung, sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
88 48 bis mit 51. 
Aufgehoben. 
Titel III. 
Von der Verwaltung der Gemeinden. 
Erstes Kapitel. 
Von den Amtsbefugnissen des Bürgermeisters. 
52. 
Der Bürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen und besonderen 
Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden, und verfügt auf 
die Ersuchungsschreiben anderer Behörden. Alle amtlichen Erlasse werden an ihn gerichtet, und 
er unterzeichnet alle Ausfertigungen. 
Er ist befugt, gegen Gemeindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu dreißig Mark zu erkennen. 
Er verwaltet die Ortspolizei selbst da, wo die Staatsverwaltungsstelle ihren Sitz hat, 
soweit nicht der im § 6 bemerkte Fall eintritt. 
Er führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen und leitet dessen Verwaltung, sowie 
dic öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde. 
In dem Gemeinderat hat er den Vorsitz, bringt die Gegenstände zum Vortrag und die 
Beschlüsse des ersteren zum Vollzug. 
Er allein in der Gemeinde ist berechtigt, solche zu einer Versammlung zu berufen. Jede 
andere Zusammenberufung ist, bei Vermeidung einer angemessenen polizeilichen Strafe, insofern 
nicht die Handlung ein gesetzlich höher zu bestrafendes Verbrechen enthält, verboten. 
In dem Gemeinderat und in der Gemeindeversammlung entscheidet seine Stimme, wenn, 
diese mit eingerechnet, Stimmengleichheit entsteht. 
Die Verwahrung des Gemeindesiegels ist ihm anvertraut, und er stellt innerhalb seiner 
Amtswirksamkeit Beglaubigungen aus. 
Er versieht gerichtliche Funktionen, soweit ihm solche durch die Gesetze übertragen sind. 
Zweites Kapitel. 
Von den Amtsbefugnissen des Gemeinderats. 
Der Gemeinderat beratschlagt und beschließt: 
I. über alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen und Verordnungen, sodann nach den 
Verfügungen der Staatsbehörden seiner Beratung unterlegt werden,
	        
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