Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

551 XIV. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 64. 
Alles liegende und fahrende Vermögen der Gemeinden, ersteres mag Gemeinde= oder 
Almendgut sein, ist das Eigentum der Gemeindebürger als Gesamtheit. 
8 65. 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zunächst zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt. 
Ausnahmsweise verbleibt der Genuß von dem Almendgut, welcher seither allen Bürgern 
oder einer berechtigten Klasse der Gemeindebürger zugestanden ist, den gegenwärtig und künftig 
Berechtigten mit den darauf ruhenden Lasten unter den unten folgenden Bestimmungen. 
8 66. 
Das Grundstocksvermögen darf nur in außerordentlichen Fällen zu laufenden 
Bedürfnissen verwendet werden. 
Zu einer solchen Verwendung ist ein Beschluß der Gemeindeversammlung erforderlich. 
867. 
Die Beförsterung der Gemeindewaldungen unterliegt den Forstpolizeigesetzen. 
1. Abschnitt. 
Von dem Gemeindeuuswand und den Mitteln zu dessen Deckung. 
s 68. (8 68.)“) 
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus den Erträgnissen des Vermögens und der wirt- 
schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den von der Gemeinde erhobenen Beiträgen, 
Gebühren und Abgaben sowie etwaigen sonstigen Einkünften der Gemeinde zu bestreiten. Der 
alsdann noch ungedeckte Aufwand ist durch eine Auflage auf die Bürgernutzungen gemäß § 81 
und das hiernach noch Fehlende durch Umlagen gemäß § 82 aufzubringen. 
§ 69. 8§ 72, 74, 75. 
Wenn durch Veranstaltungen (Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen), welche von der 
Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführt, unterhalten oder in 
*) Die in Klammern beigesehlen Zahlen bezeichnen die Paragraphen dieses Abschuints vor der Anderung durch das 
Gesetz vom 19. Oktober 1906.
	        
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