XLV. 559
5s 76e. (§ 79 h. ]
Beim jährlichen Ab= und Zuschreiben unterzieht der Schatzungsrat das Kataster für das
Betriebsvermögen einer Durchprüfung und stellt die Stenerpflichtigen fest. Zur Veranlagung
zuständig ist der Schatzungsrat derjenigen Gemeinde, in der die Einkommensteuer der Betriebs-
unternehmer nach Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen ist; er bestimmt, soweit
erforderlich nach Benehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, den
steuerpflichtigen Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommoensteuergesetz mehrere Schatzungsräte
zuständig, so bezeichnet das Ministerium des Innern den maßgebenden Schatzungsrat.
Die für das Veranlagungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Vergütung wird von
dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt.
§ 76k. (§ 79i.]
Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Befugnisse des § 16
Absatz 3 und des § 17 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er berechtigt,
die Vorlage der Bücher des Pflichtigen zu verlangen.
Im übrigen finden die §§ 11, 16 Absatz 4, 22, 23 und 29 des Veranlagungsgesetzes
Anwendung.
§ 76g. § 79 k.]
Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäß § 16 Absatz 3 des Ver-
anlagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während er
dazu in der Lage gewesen wärc, oder hat er die daselbst oder in § 767 dieses Gesetzes vor-
gesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein Rechtsmittel
gegen seine Veranlagung zur Warenhaussteuer für das betreffende Steuerjahr zu. Auch ist in
diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen.
§ 76 h. |8 791.1
Die beim Ab= und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer ist in zwei
gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an
die Gemeindekasse zu entrichten.
§ 76i. [§ 79 m.]
Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Ermittlung des Jahres-
umsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5.000 Mark bestraft.
Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Maßgabe des § 159 der Strafprozeß-
ordnung festzusetzen und zu vollstrecken. Die §§ 128, 129 und 143 des badischen Einführungs-
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung.
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.