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schaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens-
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens-
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen
stattzufinden hat, ist der auf jede Gemarkung entfallende Teil desselben nach dem Verhältnis
des Steuerwerts der in der Gemarkung befindlichen Betriebskapitalbestandteile und des Steuer-
werts des gesamten Betriebskapitals zu berechnen. Die Zuweisung und Verteilung dieser
Steuerwerte auf die einzelnen Gemarkungen erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen
Bezirk der Unternehmer zur Vermögenssteuer veranlagt ist; Streitigkeiten über diese Verteilung
entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Steuerpflichtig sind hinsichtlich der Vermögenssteuerwerte diejenigen, auf deren Namen
die Vermögensteile in den Einzelkatastern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Vermögenssteuer-
gesetzes zu veranlagen sind.
Wo gesetzliche Bestimmungen für die Staatssteuer eines Steuerpflichtigen eine andere
Person als haftbar erklären, gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Gemeindesteuer.
§ 83. |5 80 Absatz 2 bis 4.)
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richtet sich bei den Ein-
kommensteueranschlägen, vorbehaltlich der Vorschriften in § 84, nach den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes, bei den Steuerwerten des Betriebs= und Kapitalvermögens sinngemäß
nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes über den Beizug zur staatlichen Besteuerung
in der betreffenden Gemarkung.-
Bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens beginnt und endigt die Steuerpflicht
mit dem Anfang des folgenden Kalenderjahrs, wenn Liegenschaftsvermögen, welches bisher
nicht steuerbar war, erstmals steuerbar wird oder ganz oder teilweise aufhört, steuerbar zu sein.
Bei den Steuerwerten des steuerbaren Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergeht, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalender-
jahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung des Ubergangs (das Ab= und Zuschreiben) folgt,
auf den Erwerber über. Dieser haftet jedoch mit seinem Rechtsvorgänger samtverbindlich für
die Umlagebeträge aus diesem Liegenschaftsvermögen aus der Zeit vor dem Übergang der
Beitragspflicht.
Veränderungen in der Veranlagung der Grundstücke und Gebäude werden wirksam mit
dem Beginn des Kalenderjahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung der Veränderung (das
Ab= und Zuschreiben) folgt.
In den Fällen der §§ 21, 32 und 43 des Vermögenssteuergesetzes hat, soweit nicht
Verjährung eingetreten ist, die Berichtigung der Veranlagung von dem Zeitpunkt an zu
erfolgen, von dem an die unrichtige Veranlagung wirksam geworden ist oder die unterlassene
Veranlagung oder Befreiung hätte wirksam werden sollen.
Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, hat jede Abänderung der für die
staatliche Besteuerung veranlagten Steueranschläge und Steuerwerte auch für die Gemeinde-