XI V. 563
besteuerung ohne weiteres Wirkung. Wird jedoch ein Einkommensteuerpflichtiger aus dem
Staatssteuerkataster entfernt, weil sein Einkommen unter 900 Mark herabgesunken ist, so
bleibt seine Umlagepflicht gemäß § 84 in gemindertem Maße gleichwohl bestehen, wenn sein
Einkommen noch 500 Mark oder mehr beträgt.
Verfügungen der Steuerbehörden, durch welche Steuerkapitalien an einem anderen als
dem gesetzlich bestimmten Orte zur Staatssteuer veranlagt sind, bleiben für die Gemeinde-
besteuerung außer Betracht.
8 84. [8 80a.)
Außer den zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Einkommen werden auch die
Einkommen von 500 bis zu 900 Mark zur Gemeindebesteuerung herangezogen, soweit sie nach
den für die höheren Einkommen geltenden Bestimmungen über die staatliche Einkommensteuer
zu letzterer innerhalb der betreffenden Gemarkung beizuziehen wären. Es beginnt aber diese
Umlagepflicht bei den in einer Gemarkung neu zu Veranlagenden erst mit dem Kalenderjahr,
welches auf den Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse folgt, und es endigt
diese Umlagepflicht in einer Gemarkung erst mit dem Jahresschlusse, wenn der Pflichtige in
eine andere Gemarkung des Großherzogtums umzieht. Maßgebend für die erste Veranlagung
eines Pflichtigen ist das ihm beim Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse
zufließende Jahreseinkommen, soweit es gemäß Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes in der
Gemarkung zu veranlagen ist.
Der Steueranschlag solcher Einkommen beträgt 100 Mark. Durch Gemeindebeschluß mit
Staatsgenehmigung kann er jedoch auf 150 Mark festgesetzt werden.
Personen, die erstmals, oder, nachdem ihre Beitragspflicht geruht hat, erstmals wieder in
einer Gemarkung in den Bezug eines Einkommens von 500 bis 900 Mark jährlich gelangen,
sind verpflichtet, dies innerhalb vierzehn Tagen bei dem Steuerkommissär oder dem Steuer-
erheber ihres Wohnorts mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Veranlagung erfolgt durch
den Schatzungsrat und den Steuerkommissär. Das nähere hierüber wird durch Verordnung
bestimmt.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden an Geld bis zu 30 Mark bestraft. Der
Bürgermeister ist befugt, diese Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeßordnung fest-
zustellen und zu vollstrecken, auch da, wo ihm die Verwaltung der Ortspolizei nicht übertragen
ist; die §§ 128, 129 und 133 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichssustizgesetzen
vom 3. März 1879 finden Anwendung.
§ 85. I8 80 b.]
Zur Gemeindebesteuerung sind ferner Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche auf
Grund des Artikels 6 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes vom Beizug zur Staatssteuer befreit
sind, beizuziehen, sofern die Bezugsberechtigten in der Gemeinde einen Wohnsitz im Sinne des
Reichsgesetzes über die Beseitigung der Doppelbesteuerung haben. Auf diese Bezüge findet
§ 94 Absatz 1 der Gemeindeordnung und Städteordnung Anwendung.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908. 79