Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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XIV. 
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Abschnitt ! bis III und des Veranlagungs- 
gesetzes §§ 10 bis mit 25 und 29 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Zuwiderhandlungen gegen 
die Verpflichtung zur Anmeldung (Artikel 14 des Einkommensteuergesetzes) findet § 84 Absatz 4 
Anwendung. 
§ 86. (§8 81.) 
Befreit vom Beizug zur Gemeindebesteuerung sind: 
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die Steuerwerte der Gemeinde selbst und derjenigen Anstalten, welche auf ihre Rechnung 
unterhalten werden, 
die Steuerwerte des Kapitalvermögens und die Steueranschläge aus dem Einkommen 
des Großherzogs und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, 
3. die Steuerwerte der landesfürstlichen Residenz= und Lustschlösser und Gärten, sowie der 
Schlösser und Gärten der Großherzoglichen Prinzen, 
die Steuerwerte der Residenzschlösser und der dazu gehörigen Gärten der Standesherren, 
die Steuerwerte der für Lehranstalten und sonstige Wissenschafts= und Kunstzwecke 
bestimmten öffentlichen Gärten, 
die Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens der Stiftungen, soweit deren 
Ertrag zur Förderung der Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, 
die auf den Namen der Schuldienste der betreffenden Gemeinden katastrierten Steuer- 
werte, 
die Steuerwerte der den Pfarrdiensten der betreffenden Gemeinde zum ständigen Genuß 
gewidmeten Grundstücke bis zum Betrage von 10 000 Mark. Besitzt ein Pfarrdienst 
keine Steuerwerte in Grundstücken oder an solchen nicht volle 10 000 Mark in der 
betreffenden Gemeinde, so darf diese Summe aus Steuerwerten des Kapitalvermögens 
des Pfarrdienstes, diese im gesetzlich (§ 93 Absatz 1) geminderten Betrage gerechnet, 
entnommen oder ergänzt werden, 
die Einkommensteueranschläge von den aus einer badischen Staatskasse fließenden Ge- 
halts-, Pensions= und Wartegeldbezügen der Landes= und sonstigen Reichsangehörigen, 
welche im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppel- 
besteuerung betreffend, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben, 
sowie der Reichsausländer, welche ihren Wohnsitz nicht im Großherzogtum haben. 
Die durch besondere Gesetze und Staatsverträge festgesetzten Befreiungen von der Gemeinde- 
besteuerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
887. (§ 82 
Die Reichsbankanstalten, und zwar die Reichsbankhauptstelle, die Reichsbankstellen und die 
Reichsbanknebenstellen, werden an den Orten, an welchen solche bestehen, zur Gemeindebesteuerung 
je mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des gewerblichen Ver- 
mögens beigezogen, welches durch die Hälfte desjenigen Teils des Grundkapitals der Reichsbank
	        
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