Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 56 
gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet, auf die 
betreffende Zweiganstalt entfällt. 
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien besonders gebildeten Einkommensteueranschlag zur Gemeindebesteuerung beigezogen. 
Dieser Gesamteink steueranschlag wird unter die Gemeinden, in welchen Reichsbank- 
anstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des 
daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen Vermögens verteilt. 
Die Festsetzung des Steueranschlags der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die 
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und 
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren. 
8 88. [8 84. 
Die in Artikel 5B des Einkommensteuergesetzes genannten juristischen Personen (Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) werden mit ihren Einkommensteueranschlägen 
ohne Rücksicht auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie 
ihr Gewerbe betreiben. 
Ist letzteres an mehreren Orten der Fall oder findet nach § 82 Absatz 2 eine Verteilung 
des Steuerwertes des gewerblichen Vermögens auf mehrere Gemeinden statt, so wird der 
gesamte Einkommensteueranschlag der juristischen Person unter die verschiedenen beteiligten Ge- 
meinden behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des in jeder der- 
selben der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens verteilt. 
§ 89. § 84 „v 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische Person, welche im Großherzogtum ihren 
Wohnsitz hat, oder wenn mehrere solche Personen gemeinschaftlich ein gewerbliches Unternehmen 
in einer anderen badischen Gemeinde betreiben, als in welcher sie zur Einkommensteuer staatlich 
veranlagt sind, so kann die Gemeinde des Gewerbebetriebs, vorausgesetzt, daß in derselben das 
betreffende Unternehmen mit einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens von mindestens 
75000 Mark zur Gemeindebesteuerung beigezogen wird, verlangen, daß ihr von demjenigen 
Teile der Einkommensteueranschläge der an dem Unternehmen beteiligten Personen, welcher bei 
verhältnismäßiger Verteilung derselben nach den verschiedenen Einkommensquellen (Artikel 2 
Ziffer 1 bis 4 des Einkommoensteuergesetzes) auf das betreffende Gewerbeunternehmen entfällt, 
sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden. 
Ist der Steuerwert des gewerblichen Vermögens der gewerblichen Unternehmung auf 
mehrere Gemeinden verteilt (§ 82 Absatz 2), so werden die sieben Zehntel des Einkommen- 
steueranschlags des Unternehmens nach Maßgabe der Verteilung des Steuerwerts des gewerb- 
lichen Vermögens diesen Gemeinden zugewiesen, wobei aber die Betreffnisse, welche einer mit 
einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens mit weniger als 75000 Mark beteiligten Gemeinde 
zufallen würden, der Besteuerung der Gemeinde des Wohnsitzes des Unternehmers verbleiben. 
79.
	        
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