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gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet, auf die
betreffende Zweiganstalt entfällt.
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien besonders gebildeten Einkommensteueranschlag zur Gemeindebesteuerung beigezogen.
Dieser Gesamteink steueranschlag wird unter die Gemeinden, in welchen Reichsbank-
anstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des
daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen Vermögens verteilt.
Die Festsetzung des Steueranschlags der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren.
8 88. [8 84.
Die in Artikel 5B des Einkommensteuergesetzes genannten juristischen Personen (Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) werden mit ihren Einkommensteueranschlägen
ohne Rücksicht auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie
ihr Gewerbe betreiben.
Ist letzteres an mehreren Orten der Fall oder findet nach § 82 Absatz 2 eine Verteilung
des Steuerwertes des gewerblichen Vermögens auf mehrere Gemeinden statt, so wird der
gesamte Einkommensteueranschlag der juristischen Person unter die verschiedenen beteiligten Ge-
meinden behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des in jeder der-
selben der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens verteilt.
§ 89. § 84 „v
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische Person, welche im Großherzogtum ihren
Wohnsitz hat, oder wenn mehrere solche Personen gemeinschaftlich ein gewerbliches Unternehmen
in einer anderen badischen Gemeinde betreiben, als in welcher sie zur Einkommensteuer staatlich
veranlagt sind, so kann die Gemeinde des Gewerbebetriebs, vorausgesetzt, daß in derselben das
betreffende Unternehmen mit einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens von mindestens
75000 Mark zur Gemeindebesteuerung beigezogen wird, verlangen, daß ihr von demjenigen
Teile der Einkommensteueranschläge der an dem Unternehmen beteiligten Personen, welcher bei
verhältnismäßiger Verteilung derselben nach den verschiedenen Einkommensquellen (Artikel 2
Ziffer 1 bis 4 des Einkommoensteuergesetzes) auf das betreffende Gewerbeunternehmen entfällt,
sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden.
Ist der Steuerwert des gewerblichen Vermögens der gewerblichen Unternehmung auf
mehrere Gemeinden verteilt (§ 82 Absatz 2), so werden die sieben Zehntel des Einkommen-
steueranschlags des Unternehmens nach Maßgabe der Verteilung des Steuerwerts des gewerb-
lichen Vermögens diesen Gemeinden zugewiesen, wobei aber die Betreffnisse, welche einer mit
einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens mit weniger als 75000 Mark beteiligten Gemeinde
zufallen würden, der Besteuerung der Gemeinde des Wohnsitzes des Unternehmers verbleiben.
79.