Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

566 XLV. 
Zu diesem Zweck haben die an dem Gewerbeunternehmen beteiligten Personen auf Ver— 
langen der mit der Veranlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörden das ihnen aus jenem 
Unternehmen zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
8 90. [8 845.1 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische oder juristische Person, welche im Großherzogtum 
ihren Wohnsitz hat, in einer anderen badischen Gemeinde, als in welcher sie zur Einkommen— 
steuer staatlich veranlagt ist, Grundstücke oder Gebäude im Steuerwert von zusammen mindestens 
75 000 Mark zu versteuern hat, so kann die Gemeinde, in welcher der Liegenschaftsbesitz liegt, 
verlangen, daß ihr von demjenigen Teile des Einkommensteueranschlags des Liegenschaftsbesitzers, 
welcher bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Anschlags nach den verschiedenen Einkommens- 
quellen (Artikel 2 Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf den betreffenden Liegen- 
schaftsbesitz entfällt, sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden. 
Zu diesem Zwecke hat der beteiligte Liegenschaftsbesitzer auf Verlangen der mit der Ver- 
anlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörde das ihm aus dem betreffenden Liegenschafts- 
besitze zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
8 91. (8 84 b.) 
Wenn eine nicht im Großherzogtum wohnende, nach Artikel 5 A ill des Einkommensteuer- 
gesetzes steuerpflichtige Person der Gemeindebesteuerung unterliegendes und gleichzeitig von der 
Gemeindebesteuerung befreites (§ 86 Ziffer 9) Einkommen bezieht, so ist aus dem ersteren 
Einkommen für die Gemeindebesteuerung ein besonderer Einkommensteueranschlag nach Vorschrift 
des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise des § 84 zu bilden. 
Wenn das gemeindesteuerpflichtige Einkommen einer solchen Person aus verschiedenen 
Orten (Gemarkungen) fließt, so wird der Steueranschlag dieses Einkommens auf die betreffenden 
Gemeinden nach Verhältnis des in jeder derselben der Gemeindebesteuerung unterliegenden 
Steuerwerts des liegenschaftlichen und Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen verteilt. 
Ergeben sich hierbei Teilbeträge unter 100 Mark, so bleiben diese außer Ansatz. 
§ 92. I§ 84) 
In welchen Gemeinden Steuerwerte zum Zweck der Gemeindebesteuerung zu veranlagen, 
ferner ob und wie Einkommensteueranschläge unter mehrere Gemeinden zu verteilen sind, 
entscheiden in Streitfällen die Verwaltungsgerichte. Die Klage ist gegen die Gemeinde zu richten, 
in welcher durch die Steuerbehörden der Steuerwert veranlagt, beziehungsweise welcher der 
streitige Anteil am Einkommensteueranschlag zugewiesen ist. 
8 93. IS§ 85.) 
Der durch Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag (§ 82) ist auf die Steuerwerte des 
gesamten Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögens, sowie auf die Einkommensteuer- 
anschläge in der Art gleichheitlich auszuschlagen, daß die Steuerwerte der klassifizierten Grund-
	        
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