570 XLV.
§ 103.
Eine andere Verwendung der lberschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapitalanlagen
und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen, kann nur
von der Gemeindeversammlung beschlossen werden.
Werden solche Überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung
nach Köpfen.
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele.
4. Abschnitt.
Von dem Almendgenuß.
8 104.
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Genußteile und die
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Januar 1831.
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller stimmfähigen Gemeinde—
bürger auf eine andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile
unwiderruflich auf dem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften.
Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Anderung des Almendgenusses ein gültiger
Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stande oder wird der Antrag des
Gemeinderats durch Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger abgelehnt, so kann auf
Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluß eine Anderung des Almendgenusses angeordnet
werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür vorliegen und den Genußberechtigten
beim Vollzug der Anderung für die seitherige Almendnutzung ein gleichwertiger Ersatz durch
eine andere Naturalnutzung oder, sofern dies nicht tunlich, durch eine Geldrente gewährt wird.
Eine Verminderung der Größe der Holzgaben kann infolge der verminderten nachhaltigen
Ertragsfähigkeit der Waldungen stattfinden.
§ 105.
In dem ebengedachten Falle trifft die Verminderung sämtliche Gaben in gleichem Ver-
hältnisse. Sinken die Gaben auf ein halbes Klafter herunter, so können solche nicht weiter
verteilt werden, und wenn sie noch weiter vermindert werden sollen, so ist ihre Anzahl so zu
beschränken, daß nur die, welche am längsten im Genusse sind, soweit es der Ertrag des Waldes
zuläßt, ein halbes Klafter erhalten, die später Eingetretenen aber ihren Anteil auf solange
verlieren, bis sie in erledigte Genußteile eintreten können.