XLV. 571
8 106.
Der zum Bürgergenuß Berechtigte rückt in solchen ein, wenn er das fünfundzwanzigste
Jahr zurückgelegt und eine eigene Haushaltung oder Gewerbe auf eigene Rechnung ge—
gründet hat.
Nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre tritt auch der Soldat in den Rang des
Bürgergenusses ein, er kann aber den Genuß selbst nur unter den obengedachten Bestimmungen
erhalten.
8 107.
Ist das Almendgut in bestimmte Teile geteilt und die Zahl der Berechtigten ist größer,
als die der Teile, so findet das Einrücken erst statt, wenn ein Teil erledigt wird.
Das gleiche tritt bei den Holzgaben ein.
Sind in solchem Falle zur nämlichen Zeit mehrere zum Einrücken gleich Berechtigte vor—
handen, so entscheidet das Los über den Vorzug des einen vor dem anderen; die, welche in dem
Lose durchfallen, sind bei der nächsten Austeilung der Almendgenüsse die zuerst Berechtigten.
8 108.
Die Berechtigung zum Almendgenuß darf durch Veräußerung oder Erbschaft auf andere
nicht übertragen werden, außer wo das Nutzungsrecht auf dem Besitze gewisser Liegenschaften
haftet, und in solchem Falle nur zugleich mit diesem letzteren.
8 109.
Ohne Genehmigung des Gemeinderats darf kein Almendstück verpachtet werden.
8 110.
Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bürgern, welche ihre Almendgüter im Bau ver—
wahrlosen, solche auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
8 111.
Der Verkauf von Bürgerholzgaben ist nur erlaubt, wenn der Bürger nachgewiesen hat,
daß er für seine eigenen Feuerungsbedürfnisse gedeckt ist.
112.
Nutzungsberechtigten, welche mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rück-
stande sind, kann der Gemeinderat die Ausübung des Genusses solange zugunsten der Gemeinde
entziehen, als dies zur Tilgung der Schuld erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis steht dem Gemeinderat hinsichtlich der Bürgernutzungen solcher Berech-
tigten zu, welche — abgesehen von Fällen vorübergehender Hilfsbedürftigkeit — durch die öffent-
liche Armenpflege aus Mitteln der Gemeinde unterstützt werden.
Die Ausübung der Nutzungsberechtigung durch die Gemeinde an Stelle des Berechtigten
kann in diesem Fall solange fortdauern, als die Unterstützung gewährt wird.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 80