XLV. 577
1. die Grundrenten, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die
Gemeindewaldungen,
2. das Almendgut.
Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr= und Schulhäuser, Pfründ
und Krankenhäuser.
7. Abschnitt.
Vom Gemeindebauwesen.
8 142.
Über die Aufführung neuer Gebäude, sowie über Ausbesserung der vorhandenen beschließt
der Gemeinderat, wenn der Aufwand aus den ordentlichen Gemeindeeinkünften bestritten
werden kann.
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen
Baues und aller Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechts“)
die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den paratesten
ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außerordentlichen
Mitteln zu bestreiten.
8. Abschnitt.
Von den Verträgen, Vergleichen, Jorderungen und gerichtlichen Verhandlungen.
143.
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben,
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt
der Gemeinderat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder
die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann.
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen-
schaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines über-
schlags durch den Gemeinderat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Grinden die Ver-
steigerung für unzweckmäßig erachtet.
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten:
Saß 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.
Hauptausbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die
zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nutnießer oder seinen Erben obliegen.
Sa#tz 606. Hauptausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und
neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmauern
und Ringmauern.
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.