Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 577 
1. die Grundrenten, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die 
Gemeindewaldungen, 
2. das Almendgut. 
Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr= und Schulhäuser, Pfründ 
und Krankenhäuser. 
7. Abschnitt. 
Vom Gemeindebauwesen. 
8 142. 
Über die Aufführung neuer Gebäude, sowie über Ausbesserung der vorhandenen beschließt 
der Gemeinderat, wenn der Aufwand aus den ordentlichen Gemeindeeinkünften bestritten 
werden kann. 
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen 
Baues und aller Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechts“) 
die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den paratesten 
ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außerordentlichen 
Mitteln zu bestreiten. 
8. Abschnitt. 
Von den Verträgen, Vergleichen, Jorderungen und gerichtlichen Verhandlungen. 
143. 
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben, 
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt 
der Gemeinderat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder 
die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag 
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen- 
schaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. 
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende 
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines über- 
schlags durch den Gemeinderat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Grinden die Ver- 
steigerung für unzweckmäßig erachtet. 
  
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten: 
Saß 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. 
Hauptausbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die 
zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nutnießer oder seinen Erben obliegen. 
Sa#tz 606. Hauptausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und 
neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmauern 
und Ringmauern. 
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
	        
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