Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

582 XLV. 
169. 
In jedem Ort mit eigener Vermögensverwaltung ist ein Ortsrechner zu bestellen, welcher 
auch zugleich Verwaltungsratsmitglied sein kann. 
Die Ernennung geschieht durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung der 
Orts-(Gemeinde-) Versammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses (§ 168). 
Derselbe ist an die für den Gemeinderechner geltenden Vorschriften gebunden. 
8 170. 
Der Bürgermeister verwaltet die Polizei in sämtlichen Orten; jedoch können von dem 
Bezirksamt dem dienstältesten Gemeinderat des Nebenortes auch dann, wenn kein Verwaltungs- 
rat besteht, unter dem Namen „Stabhalter“ einzelne Zweige der Ortspolizei, namentlich die 
Sicherheitspolizei und die Erhaltung der Ruhe und Ordnung einschließlich der Strafbefugnis 
übertragen werden. 
171. 
Der Bürgermeister und der Gemeinderat besorgen in den Fällen des § 163 nur die 
Angelegenheiten, die den Gemeindeverband treffen. 
In dem Wohnort des Bürgermeisters besorgt dieser mit den Gemeinderats= beziehungs- 
weise Verwaltungsratsmitgliedern dieses Orts auch die besonderen Gemeindevermögens- 
angelegenheiten. 
§ 171a. 
Wo das Beitragsverhältnis der Nebenorte zur Bestreitung der Ausgaben des Gemeinde- 
verbandes einer Ordnung bedarf, ist solches, vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidung 
in streitigen Fällen (§ 2 Ziffer 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), im Wege der Vereinbarung 
zu regeln. 
Die Ausgaben, welche die Bedürfnisse des einzelnen Orts selbst nötig machen, hat dieser 
aus dem Ortsvermögen nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bestreiten. 
Titel V. 
Von der Aussicht des Stants über die Gemeindeverwaltung. 
§ 172. 
Die Verwaltung der Ortspolizei steht unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staates. 
8 1724. 
Die Handhabung der Staatsaufsicht über die übrige Gemeindeverwaltung erstreckt sich darauf: 
1. daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht überschritten, 
2. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt, 
3. daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden.
	        
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