584 XIV.
* 172.
Außer diesem erfordern folgende Handlungen vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung:
1. alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anschlag von
2000 Mark übersteigt, und die Verteilung desselben, sowie die Art der Verteilung
und alle Abänderungen im Almendgenuß,
alle Verwendungen des Grundstocksvermögens zu laufenden Bedürfnissen,
die Kapitalaufnahmen, mit Ausnahme der in § 101 Absatz 1 genannten,
die Einführung eines Oktroi,
alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhiebe,
. die Verwendung der Gemeindeüberschüsse,
Freigebigkeitshandlungen in den Fällen des § 56 a Ziffer 4.
8 S d.
§5 172e.
Die bei Ausübung der Staatsaussicht über den Gemeindehaushalt entstehenden Kosten hat
die Gemeinde zu bestreiten.
Ausgenommen sind:
1. die durch die Prüfung der Voranschläge und
2. die durch die Ortsvisitationen der Amtsvorstände oder Landeskommissäre
erwachsenden Kosten, welche die Staatskasse trägt.
Titel VI.
Von dem Recht des Aekurses.
173.
Gegen alle den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufende entscheidende Verfügungen
und alle Anordnungen in Gemeindeangelegenheiten steht jedem Beteiligten der Rekurs von dem
Bürgermeister und dem Gemeinderat oder eine Beschwerde gegen solche an die nächstvorgesetzte,
und von einem Erkenntnis dieser letzteren an die höheren Verwaltungsstellen nach den
bestehenden und künftigen Verordnungen über Rekurse zu.
Von den abgesonderten Gemarkungen.
174.
Für den Bereich einer abgesonderten Gemarkung sind die Eigentümer der zur Gemarkung
gehörigen Liegenschaften zu den Pflichten verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich
ihrer Gemarkung im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
Den zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Aufwand haben sie nach Ver-
hältnis des in der Gemarkung veranlagten Steuerwerts ihres Liegenschaftsvermögens zu tragen.