Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 585 
Auf Antrag der Eigentümer können mit Staatsgenehmigung auch die übrigen in der 
Gemarkung zur staatlichen Besteuerung veranlagten Steuerwerte und Einkommensteueranschläge 
zu Beiträgen beigezogen werden, und ist sodann der Aufwand nach Maßgabe der §8§ 82 ff. 
auf die gesamten Steuerwerte und die Einkommensteueranschläge umzulegen. 
175. 
Über die Erfüllung der in § 174 bezeichneten Verpflichtungen beschließen die Eigentümer. 
Sind in einer abgesonderten Gemarkung mehrere Eigentümer vorhanden, so geschieht die Be- 
schlußfassung nach Stimmenmehrheit. 
Beträgt die Zahl derselben mehr als zehn, oder werden zu dem Gemarkungsaufwand alle 
Steuerwerte zugezogen, so beschließt ein Verwaltungsrat, welcher besteht aus: 
1. dem Stabhalter (8 177), 
2. den Eigentümern, deren jeder mindestens ein Fünftel des Steuerwerts des Liegen- 
schaftsvermögens der Gemarkung besitzt, 
3. einem oder mehreren Vertretern der übrigen Beitragspflichtigen. 
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der den Eigentümern bei Beschlüssen 
über Gemarkungsangelegenheiten (Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2) zukommenden Stimmen setzt 
der Bezirksrat nach Maßgabe der Steuerverhältnisse fest. 
Beschlüsse des Verwaltungsrats über Erhebung von Umlagen auf die Gesamtsteuer- 
werte bedürfen der Staatsgenehmigung. 
  
176. 
Auf Antrag der Eigentümer beziehungsweise des Verwaltungsrats kann der Bezirksrat 
bestimmen, daß Einrichtungen und Anstalten, zu deren Herstellung eine benachbarte Gemeinde 
im öffentlichen Interesse verpflichtet ist, auch von den Einwohnern der abgesonderten Gemarkung 
benützt werden. 
§ 177. 
Die Verwaltung der Ortspolizei in der Gemarkung wird von dem Bezirksamt dem Bürger- 
meister einer benachbarten Gemeinde oder einem Einwohner der Gemarkung — Stabhalter — 
auf unbestimmte Zeit und widerruflich übertragen. Der Stabhalter ist amtlich zu verpflichten 
und hat die Strafbefugnis eines Bürgermeisters. · 
Ortspolizeiliche Vorschriften, zu deren Erlassung der Bürgermeister beziehungsweise der 
Stabhalter zuständig ist, bedürfen, wenn sie eine fortdauernd geltende Auordnung enthalten, der 
Genehmigung des Bezirksamts. 
Erkannte Geldstrafen dienen zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes. 
8 178. 
Mit Rücksicht auf den Umfang der gegenüber der Gemeinde in Anspruch genommenen 
Benützung ihrer Einricht ungen und Anstalten (§ 176) und der aus der Polizeiverwaltung erwach-
	        
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