Nr. IV. 37
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Kartoruhe, Donnerstag den 25. Januar 1906.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnunga: den Volleug militärgerichtlich erkanmer Todesstrafen betressend.
Bekanntmachung: des Ministeriume des Innern: Schutzpockenimpfung betreffend.
Berichtigung.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom II. Januar 1906.)
Den Vollzug militärgerichtlich erkannter Todesstrafen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von zöhringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts haben
Wir zum Vollzuge des § 454 der Militärstrafgerichtsordnung beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Auf die Vollstreckung der nach § 454 der Militärstrafgerichtsordnung durch die bürger-
lichen Behörden zu vollziehenden Todesstrafen findet Unsere Verordnung vom 5. Februar 1881,
den Vollzug der Todesstrafe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 19), mit
der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in § 9 genannten landesherrlichen Ent-
schließung die Bestätigungsorder und an die Stelle der §§ 2, 3, 4 und 12 die folgenden Be-
stimmungen treten:
52.
Für die Vollstreckung des Todesurteils ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in deren
Bezirk sich der Verurteilte zur Zeit des Eintreffens der Bestätigungsorder in Haft befindet.
Die Hinrichtung findet in der Regel am Sitze dieser Staatsanwaltschaft statt. Das
Justizministerium kann dazu auch einen anderen Ort bestimmen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906