586 XLV.
senden Geschäfte (§ 177) bestimmt der Bezirksrat die Vergütung, welche hierfür von den zur
Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Verpflichteten zu übernehmen ist.
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt.
8179.
Das Bezirksamt kann insbesondere da, wo Umlagen erhoben werden, die Bestellung eines
Rechners anordnen. Dieser wird von den Eigentümern beziehungsweise dem Verwaltungsrat
auf bestimmte Zeit ernannt und amtlich verpflichtet.
Auf die Rechnungsführung finden die allgemeinen Vorschriften über das Gemeinde-
rechnungswesen entsprechende Anwendung.
8 180.
Unter Staatsgenehmigung können abgesonderte Gemarkungen mit benachbarten Gemeinden
nach Anhörung der Eigentümer und der zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Beitrags-
pflichtigen sowie der beteiligten Gemeinden und des Bezirksrats vereinigt werden, wenn die
Beteiligten einverstanden sind.
Das Einverständnis wird bezüglich der abgesonderten Gemarkung angenommen, wenn die
Zustimmenden drei Viertel der in der Gemarkung zu Beiträgen beigezogenen Steuerwerte ein-
schließlich der Einkommensteueranschläge besitzen.
Ist ein solches Einverständnis der Beteiligten nicht vorhanden, so kann die Vereinigung
nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen.
8 181.
Im Falle der Vereinigung kommen dem seitherigen Aufenthalt der Einwohner in der
abgesonderten Gemarkung in öffentlich-rechtlicher Beziehung dieselben Wirkungen zu, wie dem
in der Anschlußgemeinde.