Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

586 XLV. 
senden Geschäfte (§ 177) bestimmt der Bezirksrat die Vergütung, welche hierfür von den zur 
Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Verpflichteten zu übernehmen ist. 
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
8179. 
Das Bezirksamt kann insbesondere da, wo Umlagen erhoben werden, die Bestellung eines 
Rechners anordnen. Dieser wird von den Eigentümern beziehungsweise dem Verwaltungsrat 
auf bestimmte Zeit ernannt und amtlich verpflichtet. 
Auf die Rechnungsführung finden die allgemeinen Vorschriften über das Gemeinde- 
rechnungswesen entsprechende Anwendung. 
8 180. 
Unter Staatsgenehmigung können abgesonderte Gemarkungen mit benachbarten Gemeinden 
nach Anhörung der Eigentümer und der zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Beitrags- 
pflichtigen sowie der beteiligten Gemeinden und des Bezirksrats vereinigt werden, wenn die 
Beteiligten einverstanden sind. 
Das Einverständnis wird bezüglich der abgesonderten Gemarkung angenommen, wenn die 
Zustimmenden drei Viertel der in der Gemarkung zu Beiträgen beigezogenen Steuerwerte ein- 
schließlich der Einkommensteueranschläge besitzen. 
Ist ein solches Einverständnis der Beteiligten nicht vorhanden, so kann die Vereinigung 
nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. 
8 181. 
Im Falle der Vereinigung kommen dem seitherigen Aufenthalt der Einwohner in der 
abgesonderten Gemarkung in öffentlich-rechtlicher Beziehung dieselben Wirkungen zu, wie dem 
in der Anschlußgemeinde.
	        
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