XLV.
5
A
Städteordnung.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Gemeinden teilen sich in Stadt- und Landgemeinden.
Wo dieses Gesetz keinen Unterschied macht, gelten dessen Bestimmungen für beide Arten von Gemeinden.
8 2.
Fällt weg.
83.
Waldungen, einzelne Höfe und andere Güter, die seither keinen Ortsgemarkungen zugehört
haben, bleiben als besondere Gemarkungen auch ferner davon getrennt.
Die Verhältnisse dieser abgesonderten Gemarkungen werden nach Maßgabe des 8 174ff.
geregelt.
84.
Keine bestehende Gemeinde kann aufgelöst und keine neue gebildet werden, außer im Wege
der Gesetzgebung.
85.
Die neu zu bildende Gemeinde muß den Besitz einer abgesonderten Gemarkung nachweisen.
Einzelne Weiler und Hofgüter, die seither mit einer Gemeinde vereinigt waren, können,
wenn sie eine eigene Gemarkung haben, sich mit einer anderen Gemeinde mit Einwilligung
der beteiligten Gemeinden und unter Staatsgenehmigung verbinden.
86.
Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen—
heiten zu besorgen, und ihr Vermögen selbständig zu verwalten.
Es wird ihr ferner die Ortspolizei im Umfange des Orts und der Gemarkung übertragen,
soweit nicht ausnahmsweise einzelne Zweige derselben einer besonderen vom Staate aufgestellten
Polizeistelle zugewiesen werden.
Die niedere Polizei, im Umfange der in ihren standes- und grundherrlichen Bezirken
gelegenen Schlösser, Wohnungen samt Zubehörde der Standes- und Grundherren, wird von
diesen, untergeordnet unter die amtliche Distriktspolizei, ausgeübt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 82