590 XLV.
Das Ortsstatut kann außerdem auf andere, die städtische Verfassung und Verwaltung
berührende Punkte sich erstrecken, sofern darüber das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen nicht
enthält und die statutarischen Festsetzungen anderen Gesetzen nicht widersprechen.
Das vom Stadtrate beschlossene Ortsstatut bedarf der Zustimmung des Bürgerausschusses
und der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Titel ll.
Von den Verwaltungsstellen und deren Wildung.
88.
Die Verwaltung in jeder Stadtgemeinde ist dem Stadtrat anvertraut. Jeder Stadtrat
soll einen Ratschreiber haben.
89.
Neben dem Stadtrat besteht in jeder Stadtgemeinde der Bürgerausschuß.
Erstes Kapitel.
Von dem Stadtrat.
8 10.
Der Stadtrat besteht aus dem besoldeten Oberbürgermeister, einem oder mehreren besol-
deten Bürgermeistern und mehreren Stadträten, über deren Zahl und etwaige besondere Funk-
tionen das Ortsstatut das nähere bestimmt.
Die Bürgermeister sind die Stellvertreter und Amtsgehilfen des Oberbürgermeisters.
§ 11.
Der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und die Stadträte werden von dem Bürger-
ausschuß gewählt.
12.
Wählbar in den Stadtrat ist jeder Stadtbürger, dessen Bürgerrecht nicht ruht (8 7d).
Es können aber
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aussicht
des Staats über die Stadt ausgeübt wird,
2. die besoldeten Gemeindebeamten,
3.Geistliche und Volksschullehrer,
4. die besoldeten Richter, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten die
auf sie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie die-
jenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der nämlichen Handels-
gesellschaft beteiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Stadtrats sein.