Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

594 XLV. 
Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bezüglich der Bürgermeister von der Be- 
stimmung dieses Paragraphen Umgang zu nehmen sei. 
8 19e. 
Das Ortsstatut kann bestimmen, für welche Dienstzweige besondere städtische Beamte 
bestellt, welche von diesen auf Lebenszeit angestellt werden können, und wie bei der Besetzung 
dieser Stellen verfahren wird. 
819t. 
Die auf Lebenszeit angestellten städtischen Beamten erhalten in Ermangelung besonderer 
Vereinbarung bei eintretender Dienstunfähigkeit nach zwölf Dienstjahren die Hälfte, nach vier- 
undzwanzig Dienstjahren zwei Dritteile der Besoldung als Pension. 
Nur die feste Besoldung mit Ausschluß von Gebühren und sonstiger wandelbarer Bezüge 
und nur die in die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der 
Berechnung der Pension zugrunde gelegt. 
8198g. 
Die Pension (§ 194 und 8 19f) fällt insoweit und insolange weg, als der Pensionierte 
infolge anderweiter Anstellung und Beschäftigung im Staats= oder Gemeindedienste ein Ein- 
kommen bezieht, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt. 
g 20. 
Alle städtischen Beamten werden, soweit nicht durch Gesetz anderweitige Bestimmungen 
getroffen sind, vom Stadtrate ernannt. 
21. 
Die gegenwärtigen Gehalte der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, der Mitglieder des 
Stadtrats, der Stadtrechner, sowie der Grund= und Pfandbuchsführer und Ratschreiber können 
durch einen Beschluß der Gemeinde erhöht, vermindert und umgewandelt, auch können auf 
gleiche Weise da, wo noch keine Gehalte bestanden haben, beziehungsweise gesetzlich bestehen 
müssen, solche eingeführt, nie aber während der durch das Gesetz oder durch die Ernennung 
bestimmten Dienstzeit die eingeführten Gehalte vermindert werden. 
§ 22. 
Für Dienstverrichtungen innerhalb Orts erhalten die in § 21 genannten Gemeinde- 
beamten keine Belohnung, für Dienstverrichtungen in der Gemarkung aber die geordneten 
Gebühren. Diese werden, soweit es sich um Verrichtungen für die Gemeinde handelt, durch 
Ortsstatut bestimmt. 
Statt dieser Gebühren können jedoch für einzelne, jährlich wiederkehrende bestimmte Ver- 
richtungen bestimmte Belohnungen von der Gemeinde angeordnet werden.
	        
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