Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

600 XLV. 
Der Stadtrat kann Strafen des nicht berechtigten Ausbleibens festsetzen, deren Betrag 
fünf Mark nicht übersteigen darf. 
Die Verhandlungen des Bürgerausschusses sind öffeutlich. 
847. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert: 
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen 
werden, 
2. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind, 
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Ausgenommen von der obengedachten Mehrheit sind die Fälle, in welchen das Gesetz 
andere Erfordernisse für die Gültigkeit der Beschlußfassung festsetzt. 
Die Art der Vorladung sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
88 48 bis 51. 
Fällt weg. 
Titel III. 
Von der Verwaltung der Stadtgemeinden. 
Erstes Kapitel. 
Von den Amtsbefugnissen des Oberbürgermeisters. 
8 52. 
Der Oberbürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen und besonderen 
Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden und verfügt auf 
die Ersuchschreiben anderer Behörden. Alle amtlichen Erlasse werden an ihn gerichtet und er 
unterzeichnet alle Ausfertigungen. 
Er verwaltet die Ortspolizei selbst da, wo die Staatsverwaltungsstelle ihren Sitz hat, 
soweit nicht der im 8 6 bemerkte Fall eintritt. 
Er führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen und leitet dessen Verwaltung, sowie 
die öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde. 
In dem Stadtrat hat er den Vorsitz, bringt die Gegenstände zum Vortrag und die Be— 
schlüsse des ersteren zum Vollzug. 
Er allein in der Gemeinde ist berechtigt, den Bürgerausschuß zu einer Versammlung zu 
berufen. Jede andere Zusammenberufung ist, bei Vermeidung einer angemessenen polizeilichen 
Strafe, insofern nicht die Handlung ein gesetzlich höher zu bestrafendes Verbrechen enthält, 
verboten.
	        
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